Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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des  Zolltarifs  einreiht.  In  Zweifelsfällen  haben  die  Zollämter
den  P.  1  des  Art.  215  anzuwenden  und  zwecks  endgültiger
Entscheidung  Muster  der  fraglichen  Waren  dem  Departement
einzusenden  (C.  02,  Nr.  3075).
Galanteriewaren,  verfertigt  aus  Kupfer,
Kupferlegierungen,  Gusseisen,  Eisen,  Stahl,  Zinn,  Blei  und
Zink,  vergoldet  und  versilbert,  werden  nach  dem  genauen
Sinn  des  Art.  149,  P.  4  —  nach  Art.  215,  P.  1,  verzollt  (C.  06,
Nr.  3379,  P.  5).
Haarkämme  aus  Zelluloid  mit  gepressten  Goldverzierungen ­
  —  nach  Art.  215,  P.  1  (C.  09,  Nr.  34  804).
Nach  einer  Mitteilung  des  Zolldepartements  ist  Pressbernstein ­
  (Ambroid)  in  Platten,  Stangen  und  Presslingen ­
  ein  Halbfabrikat  aus  Bernstein  und  gemäss  Entscheidung ­
  der  besonderen  Tarifkommission  gleich  den  nicht  besonders ­
  genannten  Erzeugnissen  aus  Bernstein  —  nach
Art.  215,  P.  1,  des  Tarifs  zu  verzollen  (Nachrichten  für
Handel  und  Industrie,  1911,  Nr.  94).
2.  gemeine,  mit  Teilen,  Fassungen  oder  Verzierungen ­
  aus  nicht  kostbaren  Metallen  und
Metallegierungen  (unvergoldeten  und  unversilberten),
  aus  Horn,  Knochen,  Holz,  Porzellan,
unedlen  Steinen,  Glas,  Meerschaum,  Fischbein,
Gagat,  Zelluloid,  Lava  und  dergleichen  wohlfeilen
Materialien;  alle  nicht  besonders  genannten  Waren
aus  Horn,  Knochen,  Meerschaum,  Fischbein,
Gagat,  Zelluloid,  Lava  und  WTtchs  für  das  Pfund  0,75  R
2.  Vertragsgemäss  (u.  Fr.):  gewöhnliche  Gegenstände ­
  mit  Teilen,  Fassungen  oder  Verzierungen
aus  nicht  kostbaren  Metallen  oder  Metallegierungen
(unvergoldeten  und  unversilberten),  aus  Horn,
Knochen,  Holz,  Porzellan,  unedlen  Steinen,  Glas,
Meerschaum,  Fischbein,  Jett,  Zelluloid,  Lava  und
anderen  nicht  kostbaren  Stoffen;  nicht  besonders
genannte  Waren  jeder  Art  aus  Horn,  Knochen,
Meerschaum,  Fischbein,  Jett,  Zelluloid,  Lava  oder
Wachs,  für  das  Pfund  0,70  H
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  den  Punkten  1
und  2.  Kinderspielzeug  jeder  Art,  mit  Ausnahme
des  unter  Punkt  3  fallenden,  für  das  Pfund  .  .  0,70  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  Punkt  2.  Nach
dem  für  diesen  Punkt  festgesetzten  Satz  werden  die
hier  genannten  Waren  verzollt,  auch  wenn  sie  Seide
oder  Halbseide  enthalten.
Vertragsgemäss  bis  18.J31.  XII.  1915:  Anmerkung ­
  1.  Galanterie-  und  Toiletteartikel  aus  unedlen ­
  Metallen  oder  deren  Legierungen,  auch  ver-19


            
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