Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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des Zolltarifs einreiht. In Zweifelsfällen haben die Zollämter 
den P. 1 des Art. 215 anzuwenden und zwecks endgültiger 
Entscheidung Muster der fraglichen Waren dem Departement 
einzusenden (C. 02, Nr. 3075). 
Galanteriewaren, verfertigt aus Kupfer, 
Kupferlegierungen, Gusseisen, Eisen, Stahl, Zinn, Blei und 
Zink, vergoldet und versilbert, werden nach dem genauen 
Sinn des Art. 149, P. 4 — nach Art. 215, P. 1, verzollt (C. 06, 
Nr. 3379, P. 5). 
Haarkämme aus Zelluloid mit gepressten Gold 
verzierungen — nach Art. 215, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804). 
Nach einer Mitteilung des Zolldepartements ist Press 
bernstein (Ambroid) in Platten, Stangen und Press 
lingen ein Halbfabrikat aus Bernstein und gemäss Entschei 
dung der besonderen Tarifkommission gleich den nicht be 
sonders genannten Erzeugnissen aus Bernstein — nach 
Art. 215, P. 1, des Tarifs zu verzollen (Nachrichten für 
Handel und Industrie, 1911, Nr. 94). 
2. gemeine, mit Teilen, Fassungen oder Ver 
zierungen aus nicht kostbaren Metallen und 
Metallegierungen (unvergoldeten und unver- 
silberten), aus Horn, Knochen, Holz, Porzellan, 
unedlen Steinen, Glas, Meerschaum, Fischbein, 
Gagat, Zelluloid, Lava und dergleichen wohlfeilen 
Materialien; alle nicht besonders genannten Waren 
aus Horn, Knochen, Meerschaum, Fischbein, 
Gagat, Zelluloid, Lava und WTtchs für das Pfund 0,75 R 
2. Vertragsgemäss (u. Fr.): gewöhnliche Gegen 
stände mit Teilen, Fassungen oder Verzierungen 
aus nicht kostbaren Metallen oder Metallegierungen 
(unvergoldeten und unversilberten), aus Horn, 
Knochen, Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas, 
Meerschaum, Fischbein, Jett, Zelluloid, Lava und 
anderen nicht kostbaren Stoffen; nicht besonders 
genannte Waren jeder Art aus Horn, Knochen, 
Meerschaum, Fischbein, Jett, Zelluloid, Lava oder 
Wachs, für das Pfund 0,70 H 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Punkten 1 
und 2. Kinderspielzeug jeder Art, mit Ausnahme 
des unter Punkt 3 fallenden, für das Pfund . . 0,70 R 
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 2. Nach 
dem für diesen Punkt festgesetzten Satz werden die 
hier genannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide 
oder Halbseide enthalten. 
Vertragsgemäss bis 18.J31. XII. 1915: An 
merkung 1. Galanterie- und Toiletteartikel aus un 
edlen Metallen oder deren Legierungen, auch ver- 
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