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des Zolltarifs einreiht. In Zweifelsfällen haben die Zollämter
den P. 1 des Art. 215 anzuwenden und zwecks endgültiger
Entscheidung Muster der fraglichen Waren dem Departement
einzusenden (C. 02, Nr. 3075).
Galanteriewaren, verfertigt aus Kupfer,
Kupferlegierungen, Gusseisen, Eisen, Stahl, Zinn, Blei und
Zink, vergoldet und versilbert, werden nach dem genauen
Sinn des Art. 149, P. 4 — nach Art. 215, P. 1, verzollt (C. 06,
Nr. 3379, P. 5).
Haarkämme aus Zelluloid mit gepressten Gold
verzierungen — nach Art. 215, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).
Nach einer Mitteilung des Zolldepartements ist Press
bernstein (Ambroid) in Platten, Stangen und Press
lingen ein Halbfabrikat aus Bernstein und gemäss Entschei
dung der besonderen Tarifkommission gleich den nicht be
sonders genannten Erzeugnissen aus Bernstein — nach
Art. 215, P. 1, des Tarifs zu verzollen (Nachrichten für
Handel und Industrie, 1911, Nr. 94).
2. gemeine, mit Teilen, Fassungen oder Ver
zierungen aus nicht kostbaren Metallen und
Metallegierungen (unvergoldeten und unver-
silberten), aus Horn, Knochen, Holz, Porzellan,
unedlen Steinen, Glas, Meerschaum, Fischbein,
Gagat, Zelluloid, Lava und dergleichen wohlfeilen
Materialien; alle nicht besonders genannten Waren
aus Horn, Knochen, Meerschaum, Fischbein,
Gagat, Zelluloid, Lava und WTtchs für das Pfund 0,75 R
2. Vertragsgemäss (u. Fr.): gewöhnliche Gegen
stände mit Teilen, Fassungen oder Verzierungen
aus nicht kostbaren Metallen oder Metallegierungen
(unvergoldeten und unversilberten), aus Horn,
Knochen, Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas,
Meerschaum, Fischbein, Jett, Zelluloid, Lava und
anderen nicht kostbaren Stoffen; nicht besonders
genannte Waren jeder Art aus Horn, Knochen,
Meerschaum, Fischbein, Jett, Zelluloid, Lava oder
Wachs, für das Pfund 0,70 H
Vertragsgemäss: Anmerkung zu den Punkten 1
und 2. Kinderspielzeug jeder Art, mit Ausnahme
des unter Punkt 3 fallenden, für das Pfund . . 0,70 R
Vertragsgemäss: Anmerkung zu Punkt 2. Nach
dem für diesen Punkt festgesetzten Satz werden die
hier genannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide
oder Halbseide enthalten.
Vertragsgemäss bis 18.J31. XII. 1915: An
merkung 1. Galanterie- und Toiletteartikel aus un
edlen Metallen oder deren Legierungen, auch ver-
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