Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nicht  nur  solche  Fabrikate,  die  aus  einem  der  in
Art.  215,  P.  3,  aufgezählten  Metalle  hergestellt  sind,
sondern  auch  solche,  die  aus  zwei  oder  mehreren  dieser
Metalle  bestehen,  aber  ohne  anderes  Material,  sind  nach
P.  3  dieses  Art.  zu  verzollen  (C.  99,  Nr.  6238,  P.  62).
Anmerkung  1.  Gegenstände,  bei  denen
Gold,  Silber  oder  Platina  augenscheinlich  den
Hauptwert  ausmachen,  werden  nach  dem  Artikel
über  Gold-  und  Silberwaren  verzollt.
Anmerkung  2.  Holzarbeiten  mit  Verzierungen ­
  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen,
eingelegter  und  ausgelegter  (Inkrustationen)  Arbeit, ­
  im  Gewicht  von  mehr  als  drei  Pfund  im
Stück,  werden  nach  Art.  61,  Punkt  4  verzollt;
wenn  sie  aber  weniger  als  drei  Pfund  im  Stück
wiegen,  so  werden  sie  nach  Punkt  1  und  2  dieses
Artikels  verzollt,  je  nach  dem  Material,  welches  den
Hauptwert  in  den  Verzierungen  und  Einlagen
ausmacht.
Anmerkung  3.  Etuis,  in  welchen  die
unter  diesen  Artikel  (215)  fallenden  Gegenstände
eingeführt  werden,  sind  nach  dem  Material,  aus
dem  sie  hergestellt  sind,  zu  verzollen.
Spielzeug  jeder  Art  aus  Gummielastikum,
darunter  auch  Bälle,  gefärbt  und  ungefärbt  —  nach  Art.  215
(C.  83,  Nr.  14  581,  P.  1).
Kämme,  Armspangen  und  andere  Galanteriesachen ­
  aus  Gummielastikum  —  nach  Art.  215  (C.  83,
Nr.  14  581,  P.  2).
Bengalisches  Feuer  für  das  Zimmer  —  nach
Art.  215  (C.  86,  Nr.  604,  P.  68).
Graphoskope  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  215  (C.  86,  Nr.  4978,  P.  11).
Teile  von  Kinderflinten  —  wie  vollständige
Flinten  als  Spielzeug  -  nach  Art.  215  (C.  86,  Nr.  22  637,  P.  3).
Künstliche  Vogelbälge,  bestehend  aus  Federn,
die  auf  Karton  aufgeklebt  sind—  nach  Art.  215,  als  Spielzeug,
(C.  87,  Nr.  2685,  P.  6).
Fahrräder  für  Kinder  —  nach  Art.  215  (C.  87,
Nr.  10  437,  P.  5).
Metallagraffen  (Spangen)  aus  verschiedenem
Material  —  nach  den  entsprechenden  Punkten  des  Art.  215
(C.  87,  Nr.  25  362,  P.  5).
Zusammenlegbare  Metallämpchen  zum  Haareinbrennen, ­
  als  unzweifelhafter  Toilettengegenstand  —  nach
Art.  215  (C.  94,  Nr.  17  517,  P.  22).
Lampengläser,  Lampenschirme  (Abatjours)  und
dergl.  Gegenstände  aus  Marienglas,  in  Verbindung  mit  anderem
Material  —  nach  Art.  215  (C.  94,  Nr.  23  084,  P.  10).
            
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