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besonders festgesetzter Vorschriften. Die Fest
stellung dieser Vorschriften und der zuständigen
Zollämter, über welche die in dieser Anmerkung
genannten Gegenstände eingeführt werden können,
ist dem Minister für Landwirtschaft und Domänen
im Einvernehmen mit dem Finanzminister anheim
gestellt. Dem Minister für Landwirtschaft und
Domänen ist es auch überlassen, im Einvernehmen
mit dem Finanzminister die Einfuhr von Ge
müsen über gewisse Zollämter zu verbieten,
sofern deren ungehinderte Einfuhr im Hinblick
auf Verbreitung der Phylloxera gefahrdrohend
erscheint.
Anmerkung 2. Das dem Minister für
Landwirtschaft und Domänen durch einen am
3. Juli 1892 Allerhöchst bestätigten Beschluss
des Ministerkomitees gegebene Recht, die Ein
fuhr von einjährigen Stecklingen amerikanischer
Reben für Regierungsinstitutionen zu gestatten,
bezieht sich auch auf solche Verschreibungen
durch Privatpersonen unter Beachtung der nötigen,
von diesem Ressort zu bestimmenden Vorsichts-
massregeln. Dem Minister für Landwirtschaft
und Domänen wird anheimgestellt, nach seinem
eigensten Ermessen und unter Beobachtung der
von ihm erlassenen Vorschriften die Einfuhr ein
jähriger Stecklinge von Weinreben europäischer
Sorten zu gestatten.
Der Hauptverweser für Ackerbaueinriehtung und Land
wirtschaft hat durch Verfügung vom 24. März 1906, gemäss
Anm. 2 zu Art. 232 des russischen Zolltarifs, die Einfuhr
amerikanischer und europäischer Rebensetzlinge,
sowohl bewurzelter wie unbewurzelter, aus dem Auslande
nach Bessarabien zeitweilig zugelassen. Derartige Setzlinge
sind nach der Anm. zu Art. 62 des Tarifs zollfrei.
233. Kartoffeln amerikanischen Ursprungs sowie die
Schalen, Blätter und Abfälle dieser Kartoffeln,
ferner Behälter aller Art wie Kisten, Säcke usw.,
welche zur Bedeckung oder Verpackung der ein
geführten Kartoffeln gedient haben: Veiboten
für die Einfuhr in alle russischen und finnischen
Häfen auf den diese Häfen anlaufenden Schiffen.
Anmerkung. Die Einfuhr nach Russland
zur See von Kartoffeln nicht amerikanischen Ur
sprungs sowie von Schalen, Blättern und Abfällen
dieser Kartoffeln, ferner von Behältern aller Art,