Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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besonders festgesetzter Vorschriften. Die Fest 
stellung dieser Vorschriften und der zuständigen 
Zollämter, über welche die in dieser Anmerkung 
genannten Gegenstände eingeführt werden können, 
ist dem Minister für Landwirtschaft und Domänen 
im Einvernehmen mit dem Finanzminister anheim 
gestellt. Dem Minister für Landwirtschaft und 
Domänen ist es auch überlassen, im Einvernehmen 
mit dem Finanzminister die Einfuhr von Ge 
müsen über gewisse Zollämter zu verbieten, 
sofern deren ungehinderte Einfuhr im Hinblick 
auf Verbreitung der Phylloxera gefahrdrohend 
erscheint. 
Anmerkung 2. Das dem Minister für 
Landwirtschaft und Domänen durch einen am 
3. Juli 1892 Allerhöchst bestätigten Beschluss 
des Ministerkomitees gegebene Recht, die Ein 
fuhr von einjährigen Stecklingen amerikanischer 
Reben für Regierungsinstitutionen zu gestatten, 
bezieht sich auch auf solche Verschreibungen 
durch Privatpersonen unter Beachtung der nötigen, 
von diesem Ressort zu bestimmenden Vorsichts- 
massregeln. Dem Minister für Landwirtschaft 
und Domänen wird anheimgestellt, nach seinem 
eigensten Ermessen und unter Beobachtung der 
von ihm erlassenen Vorschriften die Einfuhr ein 
jähriger Stecklinge von Weinreben europäischer 
Sorten zu gestatten. 
Der Hauptverweser für Ackerbaueinriehtung und Land 
wirtschaft hat durch Verfügung vom 24. März 1906, gemäss 
Anm. 2 zu Art. 232 des russischen Zolltarifs, die Einfuhr 
amerikanischer und europäischer Rebensetzlinge, 
sowohl bewurzelter wie unbewurzelter, aus dem Auslande 
nach Bessarabien zeitweilig zugelassen. Derartige Setzlinge 
sind nach der Anm. zu Art. 62 des Tarifs zollfrei. 
233. Kartoffeln amerikanischen Ursprungs sowie die 
Schalen, Blätter und Abfälle dieser Kartoffeln, 
ferner Behälter aller Art wie Kisten, Säcke usw., 
welche zur Bedeckung oder Verpackung der ein 
geführten Kartoffeln gedient haben: Veiboten 
für die Einfuhr in alle russischen und finnischen 
Häfen auf den diese Häfen anlaufenden Schiffen. 
Anmerkung. Die Einfuhr nach Russland 
zur See von Kartoffeln nicht amerikanischen Ur 
sprungs sowie von Schalen, Blättern und Abfällen 
dieser Kartoffeln, ferner von Behältern aller Art,
	        
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