Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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wie  Kisten,  Säcke  usw.,  die  zur  Verpackung  oder
Bedeckung  gedient  haben,  wird  gestattet,  jedoch
unter  der  Bedingung,  dass  derartige  Sendungen
von  Attesten  der  Ortsbehörden  begleitet  werden,
die  besagen,  aus  welcher  Gegend  die  Gegenstände
herkommen,  und  bescheinigen,  dass  in  der  betreffenden ­
  Gegend  der  Koloradokäfer  nicht
vorkommt.
234.  Zubereitungen  aller  Art  aus  Schweinefleisch,  ausser
geschmolzenem  Schweinefett.
Anmerkung  1.  Die  Einfuhr  von  Mustern
ausländischer  Schweineprodukte  wird  gestattet  in
Mengen,  die  unumgänglich  zur  Veranschaulichung
nötig  sind  für  Personen,  die  sich  mit  diesen
Mustern  bekannt  machen  wollen,  um  Schweinefleisch ­
  ins  Ausland  auszuführen,  unter  der  Bedingung, ­
  dass  die  Notwendigkeit  der  Einfuhr
solcher  Muster  aus  dem  Auslandein  jedem  einzelnen
Fall  vom  Minister  für  Landwirtschaft  und  Domänen
bestätigt  wird.
Anmerkung  2.  Dem  Minister  des  Innern
wird  anheimgestellt,  im  Einvernehmen  mit  dem
Finanzminister  und  mit  dem  Minister  für  Landwirtschaft ­
  und  Domänen  die  Einfuhr  von  lebenden
Schweinen  aus  solchen  ausländischen  Gegenden
zu  verbieten,  welche  als  verseucht  erklärt  werden,
weil  in  ihnen  Schweinekrankheiten  herrschen,  die
für  die  Volksgesundheit  und  für  die  Schweinezucht ­
  gefahrbringend  sind.  Von  den  Verfügungen
dieser  Art  macht  der  Minister  des  Innern  dem
Dirigierenden  Senat  zwecks  allgemeiner  Bekanntmachung ­
  Mitteilung.
Einfuhr  von  Schweinefleisch  und  Zubereitungen  aus
demselben  —  s.  unter  Art.  34  des  Tarifs  (C.  96,  Nr.  13  945).
Nach  Art.  234  werden  auch  Schweinsdärme  behandelt, ­
  deren  Einfuhr  also  ebenfalls  verboten  ist.  Bestätigt
durch  Beschluss  des  Dirigierenden  Senats  v.  5.  Februrar  1909.
235.  Esswaren  und  Getränke,  die  eine  Beimischung
künstlicher  Süssstoffe  enthalten.
Anmerkung.  Als  zeitweilige  Massregel  bis
zur  gesetzlichen  Regelung  dieser  Frage  ist  die
Einfuhr  von  pflanzlichen  Konserven  verboten,  die
Kupfersalze  gleichviel  in  welcher  Menge  enthalten.
Beimischungen  von  Kupfersalzen  —  s.  Art.  13
(C.  00,  Nr.  10  289).

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