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wie Kisten, Säcke usw., die zur Verpackung oder
Bedeckung gedient haben, wird gestattet, jedoch
unter der Bedingung, dass derartige Sendungen
von Attesten der Ortsbehörden begleitet werden,
die besagen, aus welcher Gegend die Gegenstände
herkommen, und bescheinigen, dass in der betreffenden
Gegend der Koloradokäfer nicht
vorkommt.
234. Zubereitungen aller Art aus Schweinefleisch, ausser
geschmolzenem Schweinefett.
Anmerkung 1. Die Einfuhr von Mustern
ausländischer Schweineprodukte wird gestattet in
Mengen, die unumgänglich zur Veranschaulichung
nötig sind für Personen, die sich mit diesen
Mustern bekannt machen wollen, um Schweinefleisch
ins Ausland auszuführen, unter der Bedingung,
dass die Notwendigkeit der Einfuhr
solcher Muster aus dem Auslandein jedem einzelnen
Fall vom Minister für Landwirtschaft und Domänen
bestätigt wird.
Anmerkung 2. Dem Minister des Innern
wird anheimgestellt, im Einvernehmen mit dem
Finanzminister und mit dem Minister für Landwirtschaft
und Domänen die Einfuhr von lebenden
Schweinen aus solchen ausländischen Gegenden
zu verbieten, welche als verseucht erklärt werden,
weil in ihnen Schweinekrankheiten herrschen, die
für die Volksgesundheit und für die Schweinezucht
gefahrbringend sind. Von den Verfügungen
dieser Art macht der Minister des Innern dem
Dirigierenden Senat zwecks allgemeiner Bekanntmachung
Mitteilung.
Einfuhr von Schweinefleisch und Zubereitungen aus
demselben — s. unter Art. 34 des Tarifs (C. 96, Nr. 13 945).
Nach Art. 234 werden auch Schweinsdärme behandelt,
deren Einfuhr also ebenfalls verboten ist. Bestätigt
durch Beschluss des Dirigierenden Senats v. 5. Februrar 1909.
235. Esswaren und Getränke, die eine Beimischung
künstlicher Süssstoffe enthalten.
Anmerkung. Als zeitweilige Massregel bis
zur gesetzlichen Regelung dieser Frage ist die
Einfuhr von pflanzlichen Konserven verboten, die
Kupfersalze gleichviel in welcher Menge enthalten.
Beimischungen von Kupfersalzen — s. Art. 13
(C. 00, Nr. 10 289).
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