Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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besonders  festgesetzter  Vorschriften.  Die  Feststellung ­
  dieser  Vorschriften  und  der  zuständigen
Zollämter,  über  welche  die  in  dieser  Anmerkung
genannten  Gegenstände  eingeführt  werden  können,
ist  dem  Minister  für  Landwirtschaft  und  Domänen
im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  anheimgestellt. ­
  Dem  Minister  für  Landwirtschaft  und
Domänen  ist  es  auch  überlassen,  im  Einvernehmen
mit  dem  Finanzminister  die  Einfuhr  von  Gemüsen ­
  über  gewisse  Zollämter  zu  verbieten,
sofern  deren  ungehinderte  Einfuhr  im  Hinblick
auf  Verbreitung  der  Phylloxera  gefahrdrohend
erscheint.
Anmerkung  2.  Das  dem  Minister  für
Landwirtschaft  und  Domänen  durch  einen  am
3.  Juli  1892  Allerhöchst  bestätigten  Beschluss
des  Ministerkomitees  gegebene  Recht,  die  Einfuhr ­
  von  einjährigen  Stecklingen  amerikanischer
Reben  für  Regierungsinstitutionen  zu  gestatten,
bezieht  sich  auch  auf  solche  Verschreibungen
durch  Privatpersonen  unter  Beachtung  der  nötigen,
von  diesem  Ressort  zu  bestimmenden  Vorsichtsmassregeln.
  Dem  Minister  für  Landwirtschaft
und  Domänen  wird  anheimgestellt,  nach  seinem
eigensten  Ermessen  und  unter  Beobachtung  der
von  ihm  erlassenen  Vorschriften  die  Einfuhr  einjähriger ­
  Stecklinge  von  Weinreben  europäischer
Sorten  zu  gestatten.
Der  Hauptverweser  für  Ackerbaueinriehtung  und  Landwirtschaft ­
  hat  durch  Verfügung  vom  24.  März  1906,  gemäss
Anm.  2  zu  Art.  232  des  russischen  Zolltarifs,  die  Einfuhr
amerikanischer  und  europäischer  Rebensetzlinge,
sowohl  bewurzelter  wie  unbewurzelter,  aus  dem  Auslande
nach  Bessarabien  zeitweilig  zugelassen.  Derartige  Setzlinge
sind  nach  der  Anm.  zu  Art.  62  des  Tarifs  zollfrei.
233.  Kartoffeln  amerikanischen  Ursprungs  sowie  die
Schalen,  Blätter  und  Abfälle  dieser  Kartoffeln,
ferner  Behälter  aller  Art  wie  Kisten,  Säcke  usw.,
welche  zur  Bedeckung  oder  Verpackung  der  eingeführten ­
  Kartoffeln  gedient  haben:  Veiboten
für  die  Einfuhr  in  alle  russischen  und  finnischen
Häfen  auf  den  diese  Häfen  anlaufenden  Schiffen.
Anmerkung.  Die  Einfuhr  nach  Russland
zur  See  von  Kartoffeln  nicht  amerikanischen  Ursprungs ­
  sowie  von  Schalen,  Blättern  und  Abfällen
dieser  Kartoffeln,  ferner  von  Behältern  aller  Art,
            
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