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b) von den
folgende:
Nach Art. 3 P. 1
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„ 4
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„ 5 P. 5
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„ 20 P. 2
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„ 23
„ 39
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„ 43 P. 1
„ 47
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„ 52 P. 2
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„ 54
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„ 56
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„ 58 P. 1
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„ 59 P. 3
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„ 62 P. 3
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„ 65 P. 3
„ 66 P. 1
., 72 P. 1
„ 72 P. 3
74 P. 4
„ 75 P.P.
„ 77 P.P.
9 9
., 151
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„ 156 P. 1
„ 161
„ 164
9 9
„ 177 P. 2
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,. 177 P. 3
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„ 181
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„ 188
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„ 195
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„ 209 P.P.
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„ 209
den in anderen Artikeln des Zolltarifs erwähnten Gegenständen
— Mehl;
— Kartoffelmehl, Stärke, Vermicelli, Sago;
— Spargel, Artischocken, Blumenkohl, grüne Erbsen, in
frischem Zustande eingeführt;
und Anm. 1 P. 2 — Baioha-, schwarzer, Blumen-, grüner,
gelber und Tafeltee;
— roher Honig;
— Esswaren nicht besonders genannt;
— Fischleim jeder Art, Gelatine jeder Art;
— Federn und Daunen in rohem Zustande;
— Bienenwachs;
— Häute unbearbeitet: Ochsen-, Stier-, Kuh-, Kalbs-, Kamel-,
Büffel-, Pferde-, Esels-, Sohweinshäute;
— Rauchwaren;
lit. a — Holz;
— Böttcherarbeiten;
— Kürbissamen gereinigt, Gemüsesamen und Samen der
Futterkräuter;
— Kalle ungelöschter, in Stücken;
— Feldsteine und Sand; _
lit. a — gewöhnliche Bauziegel;
lit. a — feuerfeste Ziegel;
— Töpfergeschirr, wenn auch glasiert;
1, 2 und 3 — Geschirr;
1 und 2 — Glasgeschirr;
geschmiedete Nägel;
lit. b — Drahtnägel, geschnittene Nägel, Nägel aus schmied-
> barem Roheisen;
—■ Handwerkszeug für das Handwerk;
— Schrot;
lit. b — Papier, nicht besonders genannt, ohne jede Ver
zierungen, Einpressungen und Wasserzeichen;
— Briefumschläge;
— Wolle, ungekämmt und ungesponnen;
— Chinesische baumwollene Gewebe, ungebleicht und ge
bleicht;
— chinesische baumwollene Gewebe, gefärbt, buntgeweSt,
bedruckt und mercerisiert;
— chinesische seidene Gewebe;
1, 2, 3, 4, 5 und 6 — chinesische Bekleidungsgegenstände
aus seidenem und gewöhnlichem Gewebe;
— chinesische Bekleidungsgegenstände.
(„Ukasatel des Finanzministeriums“, 1910, Nr. 24).
Zollbehandlung der Wareneinfuhr über die europäische
Landgrenze nach dem russischen fernen Osten.
Eine besondere Verfügung der russischen Zollbehörde darüber, ob Waren,
die im russischen fernen Osten zollfrei sind, auch über die europäische Landgrenze
dorthin zollfrei eingeführt werden können, besteht nicht; das Zolldepartement
hat indessen bereits in einigen besonderen Fällen in diesem Sinne entschieden,