Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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und  zwar  auf  Grund  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  16-/29.  Januar  1909,  wo  im
Gegensätze  zu  dem  Artikel  937  des  Zollreglements  nur  allgemein  von  „der
Landgrenze“  die  Rede  ist.
Ferner  hat  das  Zolldepartement  auf  eine  Anfrage,  unter  welchen  Bedingungen ­
  die  zollfreie  Durchfuhr  der  genannten  Waren,  durch  das  europäische
Russland  stattfindet,  geantwortet,  dass  ausländische  Waren,  die  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  16./29.  Januar  1909  in  das  Amur-,  das  Primorsk-  und  das
Transbaikalgebiet  zollfrei  eingeführt  werden  können,  über  die  westliche  Grenze
und  Sibirien  in  jene  Gebiete  zollfrei  eingeführt  werden  können,  und  zwar  ohne
eine  besondere  Verfügung  des  Departements,  wenn  sie  aus  dem  Grenzzollamt
ohne  Besichtigung  nach  dem  Zollamt  Irkutsk  befördert  werden,  das  ermächtigt
ist,  die  genannten  Waren  in  das  Priamurgebiet  abzulassen;  für  den  Fall  aber,
dass  die  Waren  im  Grenzzollamt  besichtigt  werden  sollen,  muss  zum  Zwecke
ihrer  zollfreien  Durchfuhr  in  das  Priamurgebiet  ein  besonderes  Gesuch  eingereicht ­
  werden  („Deutsches  Handels-Archiv“,  1910,  Oktober-Heft).

Waren,  deren  Einfuhr  in  das  Priamurgebiet  verboten  ist.
Diejenigen  Waren  oder  Gegenstände,  deren  Einfuhr  nach  Russland  verboten ­
  ist,  dürfen  auch  in  das  Priamurgebiet  nicht  eingeführt  werden.  Ausgenommen ­
  von  diesem  Verbot  sind  ausländische  Silbermünze  und  Waren
uus  Schweinefleisch,  von  letzterem  jedoch  nicht  Konserven  aus  Schweinefleisch,
«>wie  andere  daraus  hergestellte  Artikel  in  luftdicht  verschlossenen  Behältern.
Ferner  ist  die  Einfuhr  von  Lumpen  verboten  (s.  oben  das  Gesetz  betr.  die
Aufhebung  der  Zollfreiheit  im  fernen  Osten).

Erweiterung  der  Befugnisse  des  Zollamts  in  Wladiwostok.
Der  russische  Finanzminister  hat  dem  Wladiwostoker  Zollamt  die  Befugnisse ­
  eingeräumt,  die  den  Hauptzollämtern  und  dem  St.  Petersburger  Hafenzollamt ­
  in  den  §§  392  und  409  des  Zollreglements  vom  Jahre  1904  zugestanden
  sind.
Die  Frist  zur  Einreichung  der  Besichtigungsurkunden  ist  danach  statt
uuf  7  auf  14  Tage  festgesetzt  vom  Tage  des  Eingangs  der  Ladungsurkunden
beim  Zollamt  gerechnet.  In  dieser  Frist  müssen  auch  die  Eingaben  eingereicht
werden,  welche  sich  auf  Waren  beziehen,  die  ohne  Zollbesichtigung  an  die
Rinnenzollämter  im  Durchfuhrverkehr  nach  der  Mandschurei  oder  zurück  ins
Ausland  zu  senden  sind.  Die  Ausfuhr  dieser  und  anderer  Waren  ohne  Zollbesichtigung ­
  kann  im  Laufe  einer  zweimonatigen,  mit  dem  Tage  der  Einreichung
der  Durchfuhranmeldung  beginnenden  Frist  vorgenommen  werden.  Falls  in
der  angegebenen  Frist  keine  Eingabe  gemacht  wird,  unterliegen  die  Waren  der
Besichtigung  auf  Grund  von  Auszügen,  die  vom  Zollamt  aus  den  Ladungs-Urkunden
  gemacht  sind,  wie  in  §§  399  und  401  des  Zollreglements  bestimmt  ist.

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