Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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b)  von  den

folgende:

Nach  Art.  3  P.  1

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„  4

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„  5  P.  5

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„  20  P.  2

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„  23

„  39

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„  43  P.  1

„  47

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„  52  P.  2

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„  54

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„  56

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„  58  P.  1

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„  59  P.  3

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„  62  P.  3

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„  65  P.  3

„  66  P.  1

.,  72  P.  1

„  72  P.  3

74  P.  4

„  75  P.P.

„  77  P.P.

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.,  151

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„  156  P.  1

„  161

„  164

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„  177  P.  2

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,.  177  P.  3

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„  181

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„  188

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„  195

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„  209  P.P.

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„  209

den  in  anderen  Artikeln  des  Zolltarifs  erwähnten  Gegenständen

—  Mehl;
—  Kartoffelmehl,  Stärke,  Vermicelli,  Sago;
—  Spargel,  Artischocken,  Blumenkohl,  grüne  Erbsen,  in
frischem  Zustande  eingeführt;
und  Anm.  1  P.  2  —  Baioha-,  schwarzer,  Blumen-,  grüner,
gelber  und  Tafeltee;
—  roher  Honig;
—  Esswaren  nicht  besonders  genannt;
—  Fischleim  jeder  Art,  Gelatine  jeder  Art;
—  Federn  und  Daunen  in  rohem  Zustande;
—  Bienenwachs;
—  Häute  unbearbeitet:  Ochsen-,  Stier-,  Kuh-,  Kalbs-,  Kamel-,
Büffel-,  Pferde-,  Esels-,  Sohweinshäute;
—  Rauchwaren;
lit.  a  —  Holz;
—  Böttcherarbeiten;
—  Kürbissamen  gereinigt,  Gemüsesamen  und  Samen  der
Futterkräuter;
—  Kalle  ungelöschter,  in  Stücken;
—  Feldsteine  und  Sand;  _
lit.  a  —  gewöhnliche  Bauziegel;
lit.  a  —  feuerfeste  Ziegel;
—  Töpfergeschirr,  wenn  auch  glasiert;
1,  2  und  3  —  Geschirr;
1  und  2  —  Glasgeschirr;
geschmiedete  Nägel;
lit.  b  —  Drahtnägel,  geschnittene  Nägel,  Nägel  aus  schmied->
  barem  Roheisen;
—■  Handwerkszeug  für  das  Handwerk;
—  Schrot;
lit.  b  —  Papier,  nicht  besonders  genannt,  ohne  jede  Verzierungen, ­
  Einpressungen  und  Wasserzeichen;
—  Briefumschläge;
—  Wolle,  ungekämmt  und  ungesponnen;
—  Chinesische  baumwollene  Gewebe,  ungebleicht  und  gebleicht; ­

—  chinesische  baumwollene  Gewebe,  gefärbt,  buntgeweSt,
bedruckt  und  mercerisiert;
—  chinesische  seidene  Gewebe;
1,  2,  3,  4,  5  und  6  —  chinesische  Bekleidungsgegenstände
aus  seidenem  und  gewöhnlichem  Gewebe;
—  chinesische  Bekleidungsgegenstände.
(„Ukasatel  des  Finanzministeriums“,  1910,  Nr.  24).

Zollbehandlung  der  Wareneinfuhr  über  die  europäische
Landgrenze  nach  dem  russischen  fernen  Osten.
Eine  besondere  Verfügung  der  russischen  Zollbehörde  darüber,  ob  Waren,
die  im  russischen  fernen  Osten  zollfrei  sind,  auch  über  die  europäische  Landgrenze
dorthin  zollfrei  eingeführt  werden  können,  besteht  nicht;  das  Zolldepartement
hat  indessen  bereits  in  einigen  besonderen  Fällen  in  diesem  Sinne  entschieden,
            
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