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9.
Schusswaffen jeder Art, gleichviel welcher Modelle,
zusammengesetzt oder zerlegt, sowie Zubehör zu
denselben
Anmerkung. Es ist verboten:
Ausfuhr über
die Häfen des
Schwarzen und
Asow-Meeres
verboten.
1. über die asiatische- Grenze die Ausfuhr von
Waffen jeder Art, Geschossen, Pulver, Explosiv
stoffen, welche Pulver ersetzen, und überhaupt
von Kriegsmaterial, und
2. über die europäische Grenze die Ausfuhr
der im Punkt 1 genannten Gegenstände nach
China.
10. Tauben Die Ausfuhr ist
nur mit jedes
maliger beson
derer Erlaubnis
des Finanzmini
sters gestattet.
11. Kautschukabfälle, für das Pud 1,50 R
Alte Gummigalloschen, die nur als Material
für die Weiterverarbeitung {Utnschmelzung) dienen können,
sind bei der Ausfuhr ins Ausland wie Kautsehukabfälle nach
Art. 11 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren zu verzollen
(C. 06, Nr. 4875).
1. Kautschukplatten, die durch Verarbeitung
von Kautschukabfällen gewonnen sind, sind nach Art. 7 des
Verzeichnisses der Ausfuhrwaren abzulassen; und 2. die
blosse Zerkleinerung alter Kautschukgegenstände ohne jede
weitere chemische oder sonstige Bearbeitung genügt nicht,
um das betreffende Erzeugnis von dem Ausfuhrzölle nach
Art. 11 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren zu befreien
' (C. 07, Nr. 33 266).