Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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9. 
Schusswaffen jeder Art, gleichviel welcher Modelle, 
zusammengesetzt oder zerlegt, sowie Zubehör zu 
denselben 
Anmerkung. Es ist verboten: 
Ausfuhr über 
die Häfen des 
Schwarzen und 
Asow-Meeres 
verboten. 
1. über die asiatische- Grenze die Ausfuhr von 
Waffen jeder Art, Geschossen, Pulver, Explosiv 
stoffen, welche Pulver ersetzen, und überhaupt 
von Kriegsmaterial, und 
2. über die europäische Grenze die Ausfuhr 
der im Punkt 1 genannten Gegenstände nach 
China. 
10. Tauben Die Ausfuhr ist 
nur mit jedes 
maliger beson 
derer Erlaubnis 
des Finanzmini 
sters gestattet. 
11. Kautschukabfälle, für das Pud 1,50 R 
Alte Gummigalloschen, die nur als Material 
für die Weiterverarbeitung {Utnschmelzung) dienen können, 
sind bei der Ausfuhr ins Ausland wie Kautsehukabfälle nach 
Art. 11 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren zu verzollen 
(C. 06, Nr. 4875). 
1. Kautschukplatten, die durch Verarbeitung 
von Kautschukabfällen gewonnen sind, sind nach Art. 7 des 
Verzeichnisses der Ausfuhrwaren abzulassen; und 2. die 
blosse Zerkleinerung alter Kautschukgegenstände ohne jede 
weitere chemische oder sonstige Bearbeitung genügt nicht, 
um das betreffende Erzeugnis von dem Ausfuhrzölle nach 
Art. 11 des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren zu befreien 
' (C. 07, Nr. 33 266).
	        
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