Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kröttingen,  Zollamt  2.  Klasse

Praszka,  ,,

2.

Dobrzyn,  „

2.  „

Modrzejewo,  „

2.  „

Paschwenty,  „

3.  „

Wladislawowo,  „

3.

Radziejewo,  ,,

3.

Wilczyn,  Zollamt  3.  Klasse
Gola,  „  3.  „
Podlenka,  „  3.  „
Kirkily,  Uebergangspunkt
Kibarty,  „
Sluziew,  „
Pelty,  „

Abänderung  der  Belugnisse  einiger  Zollämter.
Auf  Grand  des  Zusatzvertrages  zum  russisch-deutschen  Handelsvertrag
vom  15./28.  Juli  1904  sind  folgende  Aenderungen  in  den  Befugnissen  gewisser
Zollstellen  in  bezug  auf  den  Einlass  von  Waren  vorzunehmen:
1.  Den  Zollstellen  in  Ayszehnen,  Kirkily,  Wladislawowo,  Czarnowka,
Dombrowo,  Karw,  Osieek,  Dobrzyn,  Radziejewo,  Wilzyn,  Peisern,  Gola,  Podlenka, ­
  Gniazdow,  Nezdara,  Czeladz  und  Modrzejewo  sind  besondere  Befugnisse  in
bezug  auf  den  Einlass  der  in  dem  dem  Vertrage  beigefügten  Verzeichnisse  genannten
Waren  zu  verleihen.  Die  Erweiterung  ihrer  Befugnisse  hat  möglichst  bald  und
spätestens  bis  zum  16.  Februar  1907  zu  erfolgen.
2.  Den  Zollämtern  2.  und  3.  Klasse  und  den  Nebenzollämtern  ist  die  Befugnis ­
  zu  verleihen  zur  Zollabfertigung:
a)  der  landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräte,  die  in  dem  Zollzirkular
vom  31.  Januar  1900,  Nr.  2154,  genannt  sind  und
b)  der  in  den  Artikeln  41,  Punkt  1,  2  und  3,  Artikel  89  und  Artikel  103,
Punkt  1,  des  Zolltarifs  genannten  Waren.
Alle  dieso  Zugeständnisse  werden  unter  der  Bedingung  gemacht,  dass
das  Deutsche  Reich  gegenüber  den  russischen  Zollämtern  und  Uebergangspunkten
Zollämter  und  als  deutsche  Uebergangspunkte  Beobachtungspunkte  errichtet
und  unterhält  und  ihnen  ebensolche  Befugnisse  einräumt,  wie  sie  die  rassischen
Zollstellen  haben.

Im  Hinblick  hierauf  hat  der  Einanzminister  angeordnet,  dem  Zollressort
folgendes  zu  erläutern:
1.  Mit  dem  Augenblick  wo  den  betreffenden  preussischen  Zollstellen
die  den  rassischen  entsprechenden  Befugnisse  in  bezug  auf  den  Einlass  von  Waren
verliehen  werden,  erhalten  die  obengenannten  17  Zollstellen  die  für  jede  von
ihnen  in  dem  dem  russisch-deutschen  Vertrage  vom  15./28.  Juli  1904  beigefügten
Verzeichnisse  besonders  angegebenen  Befugnisse  in  bezug  auf  den  Einlass  von
Waren,  mit  Ausnahme  von  solchen,  die  einer  chemischen  oder  technischen  Prüfung
durch  Sachverständige  bedürfen  (es  sind  dies  für  Ayszehnen:  Milchzentrifugen
für  Handbetrieb,  für  Radziejewo  und  Wilczyn:  schwefelsaures  Ammoniak  und
Pottasche,  für  Gola,  Podlenka  und  Modrzejewo:  Getreidemähmaschinen  mit
Garbenbindern,  Getreidemähmaschinen  mit  selbsttätiger  Ablegevorrichtung,
Maschinen  zur  Verteilung  von  Dünger,  Müllereimaschinen  und  Transmissionen
aller  Art,  und  für  Podlenka  —  ausserdem  Ziegelpressen).
2.  Der  Einlass  der  aufgezählten  Waren,  die  einer  chemischen  oder  technischen ­
  Prüfung  durch  Sachverständige  bedürfen,  über  diese  Zollstellen  sowie
der  Einlass  der  im  Zirkular  vom  31.  Januar  1900,  Nr.  2154,  genannten  landwirtschaftlichen ­
  Maschinen  und  Geräte  und  der  in  dem  Artikel  41,  Punkt  1,  2  und  3,
Artikel  89  und  Artikel  103,  Punkt  1,  des  Tarifs  genannten  Waren  über  die  Zollämter ­
  2.  und  3.  Klasse  und  die  Nebenzollämter  hat  bis  zur  Ernennung  besonderer
Sachverständiger  bei  den  Zollbezirken,  was  bis  zum  1.  Januar  1907  geschehen
sein  wird,  auf  Grundlage  der  gegenwärtig  geltenden  Bestimmungen  zu  erfolgen,
d.  h.  nach  vorheriger  Genehmigung  und  unter  Absendung  eines  Sachverständigen
aus  dem  nächstgelegenen  Zollamt  1.  Klasse  auf  Kosten  der  Bittsteller  (C.  06,
Nr.  8065).
            
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