428
Von dem Bruttogewicht werden
o/o abgezogen:
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Benennung der Waren
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Säcke
Fleehtwerk
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Einfache
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Drei- !
fache
Einfaches
Doppeltes
153
1. Eisen- und Stahlfabrikate, mit
Ausnahme der besonders genannten,
bearbeitet, abgedreht,
poliert, geschliffen, bronziert
oder anderswie bearbeitet, mit
Teilen aus Holz, Kupfer und
dessen Legierungen, oder ohne
solche: 1. jeder Art, ausser den
in Punkt 2 genannten ....
6
6
154
155
Blechwaren: 1. jeder Art, auch aus
Eisenblech, mit Lack, Emaille,
Zink und anderen gemeinen
Metallen überzogen, oder mit
Farbe bestriehen, ausser den
unter Punkt 2 dieses Artikels
fallenden
2. dieselben Waren mit Vergoldung,
Malerei oder anderen Verzierungen
1. Eisen- und Stahldraht jeder Art,
darunter verzinnter, mit Zink
und anderen gewöhnlichen
Metallen überzogener
—
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6
30
4
l
2
—
—
—
2. Kupferdraht, Draht aus Kupferlegierungen
und allen in Art. 143
genannten Metallen und Metalllegierungen,
auch verzinnt, mit
Zink und anderen gewöhnlichen
Metallen überzogen
10
5
i
2
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Drahtfabrikate: 1. Aus Eisen und
Stahl: a) jeder Art, ausser den
besonders genannten
13
i
2
b) Drahtnägel, geschnittene Nägel,
Hufnägel, Nägel aus schmiedbarem
Gusseisen, Nieten, Splinte,
Stacheldraht für Einzäunungen .
7
7
i
2
Klavierwirbel
4
4
—
—
—
c) Draht aus Eisen und Stahl
(wenn auch verzinnt und verzinkt)
mit Faserstoffen oder mit
Guttapercha überzogen; Seile
und Trossen aus Eisen- und
Stahldraht
7
5
i
2
d) Kardenbänder und Karden jeder
Art
16
—
2. Aus Kupfer und Kupferlegierungen
und allen in Art. 143
genannten Metallen und Metalllegierungen:
a) jeder Art, ausser
den besonders genannten . . .
12
i
2