Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Besichtigung  vou  Waren,  die  in  Waggons  des  Systems  Breidspreeher
eingeführt  werden.
Der  russische  Finanzminister  hat  bestimmt,  dass  das  in  den  Regeln  über
das  Verfahren  und  die  Art  der  Bestimmung  der  Warenmenge  bei  der  Besichtigung
angegebene  Verfahren  für  die  Besichtigung  gewisser  Waren  ohne  Ausladung  aus
den  Waggons  sich  auch  auf  Waren  erstrecken  soll,  die  in  Waggons  des  Systems
Breidspreeher  eingeführt  werden,  wobei  die  Prüfung  des  Eigengewichts  der  Waggons
beim  Durchgang  der  leeren  Wagen  durch  die  Zollämter  in  folgender  Weise  stattzufinden ­
  hat:  Der  Waggon  wird  zusammen  mit  den  Radsätzen  gewogen;  von
diesem  Gewichte  wird  das  Gewicht  der  Radsätze,  das  auf  den  Radkränzen  angegeben ­
  ist,  abgezogen.  Die  so  erhaltene  Gewichtsmenge  wird  alsdann  mit  der
Tara  verglichen,  die  auf  Wagenbalken  angegeben  ist  und  das  Gewicht  des  Waggons
ohne  Radsätze  bezeichnet.  Dabei  ist  sowohl  das  Gewicht  der  Ladung  selbst  als
auch  der  Radsätze  im  besonderen  von  Zeit  zu  Zeit  nachzuprüfen,  was  bei  der
Auswechselung  der  Radsätze  unter  den  Waggons  ausgeführt  werden  kann  (C.  10,
Nr.  21  021).
Zulassung  einer  einzigen  Anmeldung  für  Waren,  die  zu  verschiedenen
Zeiten  eingeführt  sind.
Der  russische  Finanzminister  hat  gestattet,  dass  für  gleichartige,  für  eine
und  dieselbe  Person  bestimmte  Waren,  die  in  mehreren  Frachturkunden  aufgeführt ­
  sind,  gleichviel  ob  sie  gleichzeitig  (mit  demselben  Zuge,  Schiffe  oder
Transport)  oder  zu  verschiedenen  Zeiten  eingegangen  sind,  eine  einzige  Anmeldung
angenommen  wird,  wenn  1.  aus  den  vom  Wareneigentümer  eingereichten  Fakturen ­
  oder  Aufstellungen  ersichtlich  ist,  dass  die  gesamte,  zu  verschiedenen  Zeiten
eingeführte  Ware  in  tarifarischer  Hinsicht  ein  Ganzes  und  ihre  Zusammenfassung
in  einer  Anmeldung  zur  richtigen  Tarifierung  notwendig  ist,  und  2.  hinsichtlich
keiner  der  in  der  Anmeldung  bezeichneten  Waren  die  in  Art.  392  des  Zollreglements
festgesetzten  Fristen  für  die  Einreichung  der  Besichtigungsurkunden  versäumt
sind  (C.  10,  Nr.  38  350).

Zollamtliches  Verfahren  mit  Postpaketen,  deren  zugehörige  Anmeldungen ­
  keine  Wertangabe  enthalten.
Auf  eine  Anfrage,  ob  internationale  Postpakete  anzunehmen  oder  ins
Ausland  zurückzusenden  sind,  wenn  in  den  zugehörigen  Anmeldungen  der
Wert  des  Inhalts  nicht  angegeben  ist,  hat  das  Zolldepartement  gemäss  einem
Gutachten  der  Haupt-Post-  und  Telegraphenverwaltung  erläutert,  dass  auf  genauer ­
  Grundlage  der  Artikel  607  und  608  des  Zollreglements  in  der  Anmeldung
der  Wert  des  Inhalts  des  Postpakets  angegeben  sein  muss.  Wenn  die  Anmeldung ­
  diese  Angabe  nicht  enthält,  gilt  das  Paket  als  ohne  Anmeldung  eingeführt ­
  und  ist  ins  Ausland  zurückzusenden.  Ein  Paket  wird  also,  wenn  in
der  Anmeldung  die  Rubrik  für  die  AVertangabe  unausgefüllt  gelassen  ist,  nicht
ins  Reich  eingelassen,  es  sei  denn,  dass  der  Inhalt  der  Pakete  gar  keinen  Wert
hat  und  dieser  Umstand  in  der  Anmeldung  ausdrücklich  (ohne  Wert,  sans  valeur)
angegeben  ist  (C.  11,  Nr.  14  706).
Einlass  von  ausländischen  Geschäftsanzeigen  handelsgewerblicher
Firmen  und  Anstalten.
Ausländische  Gesehäftsanzeigen  handelsgewerblicher  Firmen  und  Anstalten
können  von  den  Zollämtern  ohne  Ueberweisung  an  die  Zensurbehörde  für  ausländische ­
  Drucksachen  unmittelbar  an  die  Empfänger  ausgehändigt  werden.
Die  Zollämter  sind  indessen  verpflichtet,  sorgfältig  darauf  zu  achten,  dass  der-28*

            
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