Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zulassung  von  Heilmitteln.
Vorschriften  für  die  Einreichung  von  Gesuchen  um  Erlaubnis
zur  Einfuhr  von  Heil-  und  anderen  Mitteln.
Vom  Zolldepartement  sind  folgende  Bestimmungen  bekannt  gegeben:
1.  Gemäss  einem  Gutachten  der  Verwaltung  des  Obermedizinalinspektors  vom
20.  Januar  1910,  Nr.  583,  und  auf  Grund  der  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten ­
  „Regeln  für  die  Zulassung  ausländischer  Arzneimittel“  vom  31.  Juli
1899  und  wiederholter  Verfügungen  über  diesen  Gegenstand,  die  sich  auf  Joumalbeschlüsse
  des  Medizinalrats  gründen,  nimmt  der  letztere  Gesuche  um  Erlaubnis
zur  Einfuhr  irgend  welcher  Mittel  nur  dann  zur  Prüfung  an,  wenn  folgende  Unterlagen ­
  beigefügt  sind:  1.  ein  Gesuch  der  Firma,  die  das  Mittel  herstellt,  oder  ihres
gesetzlichen  Bevollmächtigten  um  die  Erlaubnis  zur  Einfuhr  des  betreffenden
Mittels  nach  Kussland,  eine  Urkunde  über  die  von  einem  zuständigen  Laboratorium
in  Russland  oder  im  Ausland  ausgeführte  Analyse  des  Mittels,  eine  genaue  Bezeichnung ­
  aller  Bestandteile  des  Mittels  und  seiner  Zubereitungsart  und  drei
Muster  in  der  Originalverpackung,  d.  h.  in  der  F'orm,  in  der  das  Mittel  eingeführt
werden  soll,  wobei,  wenn  irgend  welche  der  genannten  Schriftstücke  in  einer  ausländischen ­
  Sprache  abgefasst  sind,  eine  amtlich  beglaubigte  russische  Ueber-'
  Setzung  einzureichen  ist;  2.  Alle  genannten  Urkunden  sowie  die  Schriftstücke,  mit
denen  sie  von  demjenigen,  der  die  Einfuhrerlaubnis  nachsucht,  eingereicht
werden,  unterliegen  der  Stempelsteuer  laut  Art.  14,  P.  1,  des  Stempelsteuergesetzes
im  Betrage  von  75  Kop.  für  den  Bogen;  3.  Infolgedessen  werden  alle  durch  die
Zollämter  eingehenden  Gesuche  um  Erlaubnis  zur  Einfuhr  von  Mitteln,  die  vom
Medizinalrat  zu  prüfen  sind,  unberücksichtigt  gelassen  werden,  wenn  ihnen  nicht
alle  vorbenannten  Unterlagen,  die  zur  Erledigung  der  Gesuche  erforderlich  sind,
beigefügt  sind  (C.  10,  Nr.  9294).

Nachweis
der  Einfuhrerlaubnis  für  ausländische  pharmazeutische  Präparate
bei  der  Nachprüfung  von  Ankündigungen  und  Geschäftsanpreisungen.
Bei  Anwendung  der  bestehenden  Bestimmungen  über  die  Nachprüfung
der  Ankündigungen  und  Geschäftsanpreisungen  durch  die  örtlichen  Medizinalverwaltungen ­
  ist  es  vorgekommen,  dass  einige  Medizinalverwaltungen,  um  sich
zu  überzeugen,  dass  ein  pharmazeutisches  Präparat  ausländischer  Herkunft  tatsächlich ­
  zur  Einfuhr  nach  Russland  zugelassen  ist,  die  Vorlegung  einer  Abschrift
der  Journalbeschlüsse  des  Medizinalrats  oder  überhaupt  eines  Papiers  verlangen,
wodurch  die  Erlaubnis  der  Einfuhr  des  betreffenden  Präparats  nachgewiesen  wird.
Mit  Rücksicht  darauf,  dass  es  den  Beteiligten  manchmal  unmöglich  ist,
dem  Medizinalinspektorat  solche  Beweise  vorzulegen,  weil  die  Benachrichtigung
der  Gesuchsteller  von  der  Genehmigung  der  Einfuhr  einzelner  Präparate  öfter
durch  Vermittelung  der  ausländischen  Generalkonsulate  erfolgt,  hat  der  Obermedizinalinspektor
  den  Medizinalverwaltungen  zur  Kenntnisnahme  und  Nachachtung ­
  mitgeteilt,  dass  es  bei  der  Nachprüfung  der  Ankündigungen  zur  Feststellung, ­
  ob  die  Einfuhrerlaubnis  erteilt  ist,  vollkommen  genügt,  wenn  der  Gesuchsteller ­
  die  betreffende  Nummer  der  von  der  Verwaltung  herausgegebenen  „Nachrichten ­
  über  die  öffentliche  Hygiene,  gerichtliche  und  praktische  Medizin“  oder
die  Nummer  des  „Anzeigers  der  Regierungsverfügungen  im  Finanzministerium“
angibt,  worin  die  Genehmigung  zur  Einfuhr  des  Präparats  nach  Russland  veröffentlicht ­
  ist  (Zirkular  des  Obermedizinalinspektors  vom  26.  November  1909.
Nr.  11  496).
            
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