Schmiede
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Bei alleinarbeitenden Meistern und bei einem Meister mit einem Lehrling ist davon aus-
zegangen, daß außer Ausführung von Reparaturen (Spalte 4) lediglich Hufbeschlag vorgenommen
wird. Dabei ist in Spalte 6 zu beachten, daß beim: Materialverbrauch die Verwendung von nur
neuem Material angenommen ist. Fleißige Meister schmieden alte Eisen in‘ neue Eisen um;
dadurch vergrößert sich ihr Einkommen gegenüber dem in der Aufstellung angenommenen.
Die Preise für Hufbeschlag bewegen sich zwischen 7% 5.60 und 11.—, der Satz von AM 7.—
“Spalte 3) trifft die Mitte, In Städten ist der Durchschnittssatz etwas höher.
Bei den beiden letzten in der vorstehenden Aufstellung angeführten Betriebsgrößen werden
zuch Wagenarbeiten berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, daß der Schmiedemeister seinerseits
auch die vom Stellmacher, Tischler und Maler zu leistenden Arbeiten zu bezahlen hat. Diese Beträge
wirken sich im Umsatz aus, ohne das Einkommen des Schmiedes entsprechend zu erhöhen.
Der Berechnung ist ein Meisterlohn von 0.70 A und ein Gesellenlohn von 0.60 4 zu-
grunde gelegt,
Zu Spalte 7 (Unkosten) ist zu bemerken, daß nach den getroffenen Feststellungen .in den
Unkosten Beträge in Höhe von ungefähr 25° der eingesetzten Zahlen als steuerrechtlich nicht
abzugsfähig anzusehen sind. Dieser Betrag müßte daher an sich dem Verdienst in Sp. 8 zu-
geschlagen werden. Demgegenüber hat der Nordwestdeutsche Schmiedebezirksverband erklärt,
daß das tatsächliche Reineinkommen nicht höher sei, als in Sp. 8 angeführt, da die tatsächliche
anproduktive Arbeitszeit größer 'sei, als in den Unkosten angesetzt.
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens scheint mir ein Absetzen von 15—20%
bei den Unkosten und eine entsprechende Erhöhung des vom Verbande angegebenen Einkommens
‘Sp. 8) als angemessen.
Ein Hilfsmittel für die Feststellung, ob der Schmiedemeister voll beschäftigt ist, ergibt die
Größe der Gemeinde und die Zahl der vorhandenen Schmiedemeister, da davon ausgegangen
werden kann, daß auf den Morgen etwa 2—3 %M. Schmiedearbeit entfallen,
Es sei hier bemerkt, daß die Aufstellung in erster Linie für ländliche Bezirke in Frage kommt,
Für städtische Bezirke lassen sich wegen der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse derartige Richt-
linien schwer aufstellen.
(Vgl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanzamtes
Hannover vom 9. März 1927).
9. Landesfinanzamt Karlsruhe (Bezirk der Hwk. Freiburg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim).
Schätzung nach Brutto- und Nettoverdienst, sowie nach Kalkulationssätzen.
Richtsatz für den
Nettogewinn in %
Huf- und Wagenschmiede : ,
A Alleinmeister ...0.0000.00.0040 004
Meister mit 1—2 Gehilfen ...-.
”» 3—4 ”
’”„ ” 5—6 ”„ ‚
B Meisterlohn -— 15 °% vom Umsatz.
410—50
30—50
20—30
15—20
Vgl. auch „Schätzung nach Tagesverdienstsätzen für 1926“ am Schluß des Heftes).
10. Landesfinanzamt Köln (Bezirk der Hwk. Aachen, Koblenz, Köln, Trier).
a) Vom Landesfinanzamt aufgestellt: ;
Bis zu A% 5000.— Umsatz . . WEN
7» » »„ 10009.- ;
7 » ' ”„ 15 000.—-
7.» » 20 000.—
Über . 20000.—