Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Abkommen  zwischen  Deutschland  und  Russland
über  den  Zuckerverkehr.
Vom  20.  Januar  1908.
(Reichs-Gesetzblatt  1908  S.  144.)
Nachdem  die  Regierungen  Deutschlands  und  Russlands  sich  Vorbehalten
haben,  die  Frage  des  Schutzes  ihrer  Märkte  gegen  die  Einfuhr  von  Zucker  zum
Inlandsverbrauch  aus  dem  Gebiete  des  anderen  Landes  auf  diplomatischem  Wege
im  unmittelbaren  Benehmen  miteinander  zu  regeln,  haben  die  Unterzeichneten,
nämlich:
usw.
Nachstehendes  vereinbart:
1.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  gesteht  der  Kaiserlich  Deutschen
Regierung  das  Recht  zu,  von  dem  aus  Russland  nach  Deutschland
eingeführten  und  zum  Verbrauch  im  Inlande  bestimmten  Zucker  die
zurzeit  in  Geltung  befindlichen  Eingangszölle  und  Zuschläge  unter
der  Bedingung  zu  erheben,  dass  die  von  Deutschland  in  Ziffer  lo
des  Protokolls  zu  dem  zwischen  Deutschland  und  Russland  am
28./15.  Juli  1904  abgeschlossenen  Zusatzvertrag  übernommenen  Verpflichtungen ­
  in  Geltung  bleiben  werden.
2.  Die  vorstehende  Verpflichtung  soll  dieselbe  Geltungsdauer  haben  wie
der  Brüsseler  Zuckervertrag  und  soll  nur  so  lange  verbindlich  sein,
als  Deutschland  und  Russland  dem  genannten  Vertrag  angehören.
Geschehen  in  St.  Petersburg,  in  doppelter  Ausfertigung  am  20.  Januar  1908.
(Unterschriften.)
(Deutsches  Handels-Archiv,  1908,  Mai-Heft.)

Gebühren  lür  die  Anlegung  von  Erkennungszeichen.
Nach  einer  Erläuterung  des  Finanzministers  ist  im  Absatz  2  des  §  12t>
des  IV.  Teiles  des  Schlussprotokolls  zum  deutsch-russischen  Handelsvertrag
in  der  durch  den  Zusatzvertrag  vom  15.  bis  28.  Juli  1904  festgesetzten  Fassung
statt  „Fellen“  zu  lesen:  „Häuten  und  Fellen“.
Gleichzeitig  hat  das  Zolldepartement  infolge  aufgetretener  Zweifel  mit
Bezug  auf  die  Punkte  1  und  2  des  Zirkulars  vom  10.  April  1906,  Nr.  7384,  erläutert,
dass  aus  dem  Wortlaute  der  angeführten  Bestimmungen  des  deutsch-russischen
Handelsvertrags  hervorgeht,  dass  die  Plombierungsgebühr  5.  v.  H.  des  auf  Grund
einer  Besichtigungsurkunde  und  nicht  des  auf  Grund  der  einzelnen  Positionen
der  Urkunde,  in  denen  die  plombierungspflichtigen  Waren  angeführt  sind,  entrichtenden ­
  Zollbetrags  übersteigen  soll.  Wenn  daher  die  Plombierungsgebühr
            
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