Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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getrenntes und mit dem Stempel des Zollamts versehenes Zeugnis aus (aus § 10). 
Leere Säcke werden auf Grund der im § 10 erwähnten Bescheinigungen nur dann 
zur zollfreien Wiedereinfuhr zugelassen, wenn von dem Zeitpunkt ihrer Ausfuhr 
nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und die Säcke bei der Besichti 
gung offenbare Zeichen des Gebrauchs vorweisen (§ 13). Bei ihrer Wiedereinfuhr 
aus dem Ausland unterliegen die Säcke der Deklaration laut den für die Einfuhr 
waren geltenden Bestimmungen und mit allen bezüglichen Folgen; bei der 
Deklaration sind die bei der Ausfuhr der Säcke ausgestellten Bescheinigungen 
vorzulegen (aus § 16). Auf Land- und Flusswegen zollfrei eingeführte Säcke 
unterliegen mündlicher Deklaration (aus § 16). 
In Ergänzung der obigen Regeln wird erläutert, dass die Zollämter die 
von ihnen auszustellenden Ausfuhrbescheinigungen für die zollfreie Wieder 
einfuhr von Säcken, die als Verpackungsmaterial gedient haben, folgendermassen 
auszustellen haben: 1. wenn die Waren auf Grund direkter Eisenbahn-Fracht 
briefe expediert werden, — auf den Namen der dort verzeichneten Waren 
absender; 2. wenn die Frachtbriefe im Befindungsorte des Zollamtes ausgegeben 
werden, wobei die Zollagentur nicht als Warenabsender verzeichnet ist, — auf 
den Namen der Personen, in deren Aufträge diese auftritt; 3. wenn die Fracht 
briefe im Befindungsorte des Zollamtes ausgegeben werden und die Zollagentur 
als Warenabsender verzeichnet ist, — auf deren Namen (C. 09, Nr. 27 919). 
Durch folgende Verordnungen wurde die Gültigkeit der Regeln vom 10. April 
19)8 nebst nachträglich erlassenen Ergänzungen und Aenderungen auf Säcke 
für folgende Waren erweitert: 
Säcke, die zur Ausfuhr von schwefelsaurem Ammoniak 
»us Russland gedient haben (C. 09, Nr. 17 017). 
Säcke, die zur Ausfuhr von Maiskolben aus Russland gedient 
haben (C. 09, Nr. 19 568). 
S ä c k e , die zur Ausfuhr von Mehlstaub aus Russland gedient haben 
<C. 09, Nr. 19 751). 
Säcke, die zur Ausfuhr von Zuckerrübensamen aus Russland 
gedient haben (C. 09, Nr. 24 105). 
Säcke, die zur Ausfuhr von Leinölkuchen aus Russland gedient 
haben (C. 10, Nr. 331). 
Säcke, die zur Ausfuhr von Zuckerrübenschnitzel aus 
Russland gedient haben (C. 11, Nr. 129). 
Säcke, die zur Ausfuhr von Nüssen aus Russland gedient haben 
<C. 11, Nr. 27 805). 
Ergänzung der Bestimmungen über die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken. 
Der Finanzminister hat die Bestimmungen vom 10. April 1908, 
betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, die als Verpackungsmaterial 
für Ausfuhrwaren aus Russland ausgeführt waren, dahin ergänzt, dass der Zoll- 
'•‘ätelle vorgelegte Ausfuhrscheine, die sich nach Ermittelung der Zollstelle nicht 
auf diejenige Post von Säcken beziehen, für deren zollfreie Wiedereinfuhr sie 
vorgelegt werden, dem Warenempfänger nicht zurückgegeben, sondern im Zoll 
amt für den Fall auf bewahrt werden, dass der Empfänger gegen die Entscheidung 
Oes Zollamts Beschwerde einlegt. Wird der Beschwerde keine Folge gegeben, 
so werden die Ausfuhrscheine nach endgültiger Entscheidung der Beschwerde 
Ourch die höheren Instanzen ungültig gemacht und bei den Akten des Zollamts 
aufbewahrt (C. 10, Nr. 9610). 
Abänderung der Bestimmungen über die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken. 
Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Minister für Handel 
u ud Industrie die Bestimmungen vom 10. April 1908 über die zollfreie Wieder 
einfuhr von Säcken, die als Verpackung von Ausfuhrwaren aus Russland aus 
geführt worden sind, dahin abgeändert, dass die Wiedereinfuhr nur über Zoll 
ämter und Nebenzollämter, nicht aber über Uebergangspunkte gestattet ist 
< c - 11, Nr. 22 708).
	        
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