Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Eisenfässer  russischer  Herstellung,  die  für  die  Ausfuhr  von  Benzin,
Terpentin  und  dergl.  gedient  haben  (C.  02,  Kr.  9065).
Glasgeschirr  von  weisser  und  anderer  Farbe,  das  mit  russischen
Erzeugnissen  ausgeführt  wurde  (C.  08,  Kr.  16  430).
Eiserne  Fässer,  die  zur  Ausfuhr  von  Fuselöl  aus  Russland
gedient  haben  (C.  08,  Kr.  17  697).
Eiserne  Fässer,  die  zur  Ausfuhr  von  Hopfen  aus  Russland
gedient  haben  (C.  08,  Nr.  28  408).
Metallfässer  russischer  Herstellung,  die  aus  Russland  leer  ausgeführt
waren  und  mit  B  o  h  n  e  n  ö  1  aus  China  wieder  eingeführt  werden  (C.  09,  Nr.  656).
EiserneFässer  russischer  Herkunft,  die  zur  Ausfuhr  von  Schwefelsäure ­
  gedient  haben  (C.  09,  Nr.  4891).
Holzkisten  (als  äussere  Verpackung)  und  Blechkisten  (als  innere
Verpackung),  die  zur  Ausfuhr  von  E  i  p  u  1  v  e  r  gedient  haben  (C.  09,  Nr.  32  601).
Eiserne  Fässer  russischer  Herkunft,  die  zur  Ausfuhr  von  Laugenglyzerin ­
  aus  Russland  gedient  haben  (C.  09,  Nr.  37  819).
Eiserne  Fässer  russischer  Herkunft,  die  zur  Ausfuhr  von  Seifenlauge
  gedient  haben  (C.’IO,  Nr.  213).
Für  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Presen  n  in  gen
gelten  folgende  Verordnungen:
Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  für  Handel
und  Industrie  für  tunlich  erachtet,  im  Interesse  des  russischen  Ausfuhrhandels
die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Presenningen  zu  gestatten,  mit  denen
jeder  Art  russische  Waren  bei  ihrer  Ausfuhr  ins  Ausland  zur  Vorbeugung ­
  ihres  Verderbens  bedeckt  werden.  Dabei  müssen  von  den  Zollämtern
die  in  Art.  474  des  Zollreglements  erwähnten  Bescheinigungen  ausgestellt  und
darauf,  sowie  auf  dem  im  Buche  verbleibenden  Stock,  die  jedesmalige  Wiedereinfuhr ­
  solcher  Presenninge  aus  dem  Auslande  vermerkt  werden.  Zur  Vorbeugung
der  Einfuhr  von  neuen  ausländischen  Presenningen  unter  dem  Vorwand,  dass
es  diejenigen  sind,  mit  welchen  nach  dem  Ausland  beförderte  Waren  bedeckt
waren,  muss  von  den  Eigentümern  dieser  Presenninge  verlangt  werden,  dass  sie
sie  mit  besonderen  Stempeln  versehen  oder  beim  Zollamt  Plomben  an  sie  anhängen
  lassen  (C.  08,  Nr.  18  994).
Presenningen,  die  aus  Russland  ohne  Ware  ausgeführt  werden,
und  die  zur  Bedeckung  der  nach  Russland  eingeführten  Maschinen  dienen  (C.  09,
Nr.  14  592).
2.  Regeln  betr.  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken,  die  als  Verpackung  von
Ausfuhrwaren  aus  Russland  ausgeführt  worden  sind.
(Bestätigt  am  10.  April  1908.)
Unter  Anwendung  dieser  Regeln  ist  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  leeren
Säcken,  die  mit  russischen  Ausfuhrwaren  ins  Ausland  abgefertigt  wurden,
nach  Russland  aus  dem  Auslande  und  aus  Finland  für  folgende  Waren  gestattet.
Zucker,  Zement,  Getreide  in  Körnern,  Mehl,  Graupen,  Kleie  und  andere
Produkte  der  Umarbeitung  des  Korns,  Stärke,  Samen  von  Hülsen-  und  Oelpflanzen,
  Samen  von  Futterkräutern  und  Gemüse  u.  a.  m.,  Erbsen  und  andere
Schotenfrüchte,  Kartoffeln,  Hopfen,  Gurken,  Zwiebeln,  Häcksel,  Zichorie  ro
im  Halm  und  in  Wurzeln  sowie  getrocknet,  aber  nicht  gemahlen  und  gebrann  ,
Knochenmehl,  Knochenkohle  und  -leim,  künstliche  Düngstoffe,  Holzkohle,  Hornabfälle, ­
  getrocknetes  Blut,  Korkenmehl  und  -abfälle,  Mehl  aus  Oelsamenkuchen,
Seidengehäuse,  roher  Asbest,  Kokosnuss-Oelkuchen,  Wachholderbeeren,  Baum
wollensamen,  Abfälle  der  Lederverarbeitung,  sowie  die  Zink-  und  Silberbleierze,
die  über  die  an  der  kaukasischen  Küste  des  Schwarzen  Meeres  gelegenen  1*°
ämter  ausgeführt  werden  (§§  1  und  2).  Zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  werden  nu f
aus  gr.  bem  Jute-  oder  Leinwandstoff  genähte  Säcke  zugelassen  (nach  Art.  I
des  Zolltarifs  [§  3]).  Nach  erfolgter  Nachzählung  der  Säcke  (§§  5—8)  stellt  das
Zollamt  dem  Absender  ein  besonderes  aus  dem  Stockregister  (Schnurbuch)
            
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