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getrenntes und mit dem Stempel des Zollamts versehenes Zeugnis aus (aus § 10).
Leere Säcke werden auf Grund der im § 10 erwähnten Bescheinigungen nur dann
zur zollfreien Wiedereinfuhr zugelassen, wenn von dem Zeitpunkt ihrer Ausfuhr
nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und die Säcke bei der Besichtigung
offenbare Zeichen des Gebrauchs vorweisen (§ 13). Bei ihrer Wiedereinfuhr
aus dem Ausland unterliegen die Säcke der Deklaration laut den für die Einfuhrwaren
geltenden Bestimmungen und mit allen bezüglichen Folgen; bei der
Deklaration sind die bei der Ausfuhr der Säcke ausgestellten Bescheinigungen
vorzulegen (aus § 16). Auf Land- und Flusswegen zollfrei eingeführte Säcke
unterliegen mündlicher Deklaration (aus § 16).
In Ergänzung der obigen Regeln wird erläutert, dass die Zollämter die
von ihnen auszustellenden Ausfuhrbescheinigungen für die zollfreie Wiedereinfuhr
von Säcken, die als Verpackungsmaterial gedient haben, folgendermassen
auszustellen haben: 1. wenn die Waren auf Grund direkter Eisenbahn-Frachtbriefe
expediert werden, — auf den Namen der dort verzeichneten Warenabsender;
2. wenn die Frachtbriefe im Befindungsorte des Zollamtes ausgegeben
werden, wobei die Zollagentur nicht als Warenabsender verzeichnet ist, — auf
den Namen der Personen, in deren Aufträge diese auftritt; 3. wenn die Frachtbriefe
im Befindungsorte des Zollamtes ausgegeben werden und die Zollagentur
als Warenabsender verzeichnet ist, — auf deren Namen (C. 09, Nr. 27 919).
Durch folgende Verordnungen wurde die Gültigkeit der Regeln vom 10. April
19)8 nebst nachträglich erlassenen Ergänzungen und Aenderungen auf Säcke
für folgende Waren erweitert:
Säcke, die zur Ausfuhr von schwefelsaurem Ammoniak
»us Russland gedient haben (C. 09, Nr. 17 017).
Säcke, die zur Ausfuhr von Maiskolben aus Russland gedient
haben (C. 09, Nr. 19 568).
S ä c k e , die zur Ausfuhr von Mehlstaub aus Russland gedient haben
<C. 09, Nr. 19 751).
Säcke, die zur Ausfuhr von Zuckerrübensamen aus Russland
gedient haben (C. 09, Nr. 24 105).
Säcke, die zur Ausfuhr von Leinölkuchen aus Russland gedient
haben (C. 10, Nr. 331).
Säcke, die zur Ausfuhr von Zuckerrübenschnitzel aus
Russland gedient haben (C. 11, Nr. 129).
Säcke, die zur Ausfuhr von Nüssen aus Russland gedient haben
<C. 11, Nr. 27 805).
Ergänzung der Bestimmungen über die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken.
Der Finanzminister hat die Bestimmungen vom 10. April 1908,
betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken, die als Verpackungsmaterial
für Ausfuhrwaren aus Russland ausgeführt waren, dahin ergänzt, dass der Zoll-'•‘ätelle
vorgelegte Ausfuhrscheine, die sich nach Ermittelung der Zollstelle nicht
auf diejenige Post von Säcken beziehen, für deren zollfreie Wiedereinfuhr sie
vorgelegt werden, dem Warenempfänger nicht zurückgegeben, sondern im Zollamt
für den Fall auf bewahrt werden, dass der Empfänger gegen die Entscheidung
Oes Zollamts Beschwerde einlegt. Wird der Beschwerde keine Folge gegeben,
so werden die Ausfuhrscheine nach endgültiger Entscheidung der Beschwerde
Ourch die höheren Instanzen ungültig gemacht und bei den Akten des Zollamts
aufbewahrt (C. 10, Nr. 9610).
Abänderung der Bestimmungen über die zollfreie Wiedereinfuhr von Säcken.
Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem Minister für Handel
u ud Industrie die Bestimmungen vom 10. April 1908 über die zollfreie Wiedereinfuhr
von Säcken, die als Verpackung von Ausfuhrwaren aus Russland ausgeführt
worden sind, dahin abgeändert, dass die Wiedereinfuhr nur über Zollämter
und Nebenzollämter, nicht aber über Uebergangspunkte gestattet ist
< c - 11, Nr. 22 708).