Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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getrenntes  und  mit  dem  Stempel  des  Zollamts  versehenes  Zeugnis  aus  (aus  §  10).
Leere  Säcke  werden  auf  Grund  der  im  §  10  erwähnten  Bescheinigungen  nur  dann
zur  zollfreien  Wiedereinfuhr  zugelassen,  wenn  von  dem  Zeitpunkt  ihrer  Ausfuhr
nicht  mehr  als  sechs  Monate  verstrichen  sind  und  die  Säcke  bei  der  Besichtigung ­
  offenbare  Zeichen  des  Gebrauchs  vorweisen  (§  13).  Bei  ihrer  Wiedereinfuhr
aus  dem  Ausland  unterliegen  die  Säcke  der  Deklaration  laut  den  für  die  Einfuhrwaren ­
  geltenden  Bestimmungen  und  mit  allen  bezüglichen  Folgen;  bei  der
Deklaration  sind  die  bei  der  Ausfuhr  der  Säcke  ausgestellten  Bescheinigungen
vorzulegen  (aus  §  16).  Auf  Land-  und  Flusswegen  zollfrei  eingeführte  Säcke
unterliegen  mündlicher  Deklaration  (aus  §  16).
In  Ergänzung  der  obigen  Regeln  wird  erläutert,  dass  die  Zollämter  die
von  ihnen  auszustellenden  Ausfuhrbescheinigungen  für  die  zollfreie  Wiedereinfuhr ­
  von  Säcken,  die  als  Verpackungsmaterial  gedient  haben,  folgendermassen
auszustellen  haben:  1.  wenn  die  Waren  auf  Grund  direkter  Eisenbahn-Frachtbriefe ­
  expediert  werden,  —  auf  den  Namen  der  dort  verzeichneten  Warenabsender; ­
  2.  wenn  die  Frachtbriefe  im  Befindungsorte  des  Zollamtes  ausgegeben
werden,  wobei  die  Zollagentur  nicht  als  Warenabsender  verzeichnet  ist,  —  auf
den  Namen  der  Personen,  in  deren  Aufträge  diese  auftritt;  3.  wenn  die  Frachtbriefe ­
  im  Befindungsorte  des  Zollamtes  ausgegeben  werden  und  die  Zollagentur
als  Warenabsender  verzeichnet  ist,  —  auf  deren  Namen  (C.  09,  Nr.  27  919).
Durch  folgende  Verordnungen  wurde  die  Gültigkeit  der  Regeln  vom  10.  April
19)8  nebst  nachträglich  erlassenen  Ergänzungen  und  Aenderungen  auf  Säcke
für  folgende  Waren  erweitert:
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  schwefelsaurem  Ammoniak
»us  Russland  gedient  haben  (C.  09,  Nr.  17  017).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Maiskolben  aus  Russland  gedient
haben  (C.  09,  Nr.  19  568).
S  ä  c  k  e  ,  die  zur  Ausfuhr  von  Mehlstaub  aus  Russland  gedient  haben
<C.  09,  Nr.  19  751).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Zuckerrübensamen  aus  Russland
gedient  haben  (C.  09,  Nr.  24  105).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Leinölkuchen  aus  Russland  gedient
haben  (C.  10,  Nr.  331).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Zuckerrübenschnitzel  aus
Russland  gedient  haben  (C.  11,  Nr.  129).
Säcke,  die  zur  Ausfuhr  von  Nüssen  aus  Russland  gedient  haben
<C.  11,  Nr.  27  805).
Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken.
Der  Finanzminister  hat  die  Bestimmungen  vom  10.  April  1908,
betreffend  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken,  die  als  Verpackungsmaterial
für  Ausfuhrwaren  aus  Russland  ausgeführt  waren,  dahin  ergänzt,  dass  der  Zoll-'•‘ätelle
  vorgelegte  Ausfuhrscheine,  die  sich  nach  Ermittelung  der  Zollstelle  nicht
auf  diejenige  Post  von  Säcken  beziehen,  für  deren  zollfreie  Wiedereinfuhr  sie
vorgelegt  werden,  dem  Warenempfänger  nicht  zurückgegeben,  sondern  im  Zollamt ­
  für  den  Fall  auf  bewahrt  werden,  dass  der  Empfänger  gegen  die  Entscheidung
Oes  Zollamts  Beschwerde  einlegt.  Wird  der  Beschwerde  keine  Folge  gegeben,
so  werden  die  Ausfuhrscheine  nach  endgültiger  Entscheidung  der  Beschwerde
Ourch  die  höheren  Instanzen  ungültig  gemacht  und  bei  den  Akten  des  Zollamts
aufbewahrt  (C.  10,  Nr.  9610).
Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  zollfreie  Wiedereinfuhr  von  Säcken.
Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  für  Handel
u ud  Industrie  die  Bestimmungen  vom  10.  April  1908  über  die  zollfreie  Wiedereinfuhr ­
  von  Säcken,  die  als  Verpackung  von  Ausfuhrwaren  aus  Russland  ausgeführt ­
  worden  sind,  dahin  abgeändert,  dass  die  Wiedereinfuhr  nur  über  Zollämter ­
  und  Nebenzollämter,  nicht  aber  über  Uebergangspunkte  gestattet  ist
< c -  11,  Nr.  22  708).
            
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