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Zweiter Teil.
Die Anlagen zu dem Zollreglement.
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Anlage zu Art. 17 (Anm. 2).
Verzeichnis der europäischen und Kolonialwaren, die über die Land
grenze mit Persien, der Türkei und dem Kaspischen Meere nach
Transkaukasien eingeführt werden dürfen 277
Anlage zu Art. 21..
Verzeichnis der Waren, die über die Hafennebenzollämter I. Ranges
des Schwarzen Meeres eingeführt werden dürfen 283
Anlage zu Art. 83.
Verzeichnis der Kanzleigebühren für das Abfassen und Niederschreiben
von Zollurkunden 291
Anlage zu Art. 468.
Regeln betreffend den erhöhten Zolltarif 293
Anlage zu Art. 548 (Anm.).
Von der obligatorischen Banderolierung von Tee 295
Anlage zu Art. 666.
Regeln für die Zollbesichtigung solcher Fabrikate am Herstellungs
ort und in Warenlagern, die unter Rückerstattung der Probier
gebühren oder des Zolls für die zu ihrer Herstellung gebrauchten
Materiahen und Maschinen ins Ausland ausgeführt werden .... 298
Anlage zu Art. 779.
Verzeichnis der Waren und verschiedenen Gegenstände, die ohne
Begleitschein in einem Schiff oder Boot in die Küstendörfer der
Gouvernements von Esthland, Livland, Kurland und St. Petersburg
eingeführt werden dürfen 301
Anlage zu Art. 784.
I. Verzeichnis finnländischer Waren, die ohne Ursprungszeugnisse
und zollfrei eingeführt werden dürfen 303
II. Verzeichnis finnländischer Waren, die zollfrei, jedoch nur gegen
Vorweisung von Zeugnissen über deren finnländische Herkunft
nach Russland eingeführt werden dürfen 306
III. Verzeichnis finnländischer Waren, die mit einem Ausgleichszoll
belegt sind und nur gegen Nachweis ihres finnländischen Ur
sprungs eingeführt werden dürfen 310
Anlage zu Art. 796.
Verzeichnis finnländischer Waren, die auf dem Seewege nach Russ
land ohne Deklaration eingeführt werden können 318
Anlage zu Art. 811.
Verzeichnis russischer Waren, die bei der Einfuhr nach Finnland
verzollt werden müssen 319