Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  5.  Spargel,  Blumenkohl, ­
  grüne  Erbsen,  grüne  Bohnen,  Salat,  in
frischem  Zustande  eingeführt;  frische  Melonen,  für
das  Pud  Rohgewicht  0,90  R
6.  Früchte  und  Beeren:
1.  Früchte  und  Beeren,  frisch,  gesalzen,  geweicht ­
  und  jeder  Art,  ausser  den  besonders  genannten, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  1,80  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  1.  Birnen,  Aepfel 1 ),
Pfirsiche 1 ),  Aprikosen 1 ),  Pflaumen,  Kirschen 1 ),
Erdbeeren,  in  frischem  Zustande  eingeführt,  für  das
Pud  Rohgewicht  .  .  1,20  R

Ananas,  aufgeweicht,  in  nicht  luftdicht  verschlossener
Verpackung  —  nach  Art.  6,  P.  1  (C.  06,  Nr.  3379).
Pomeranzen,  gesalzene,  in  2Hälften  zerschnitten,
die  ausser  der  Schale  auch  das  Fleisch  und  die  Kerne  enthalten ­
  —  nach  Art.  6,  P.  1  (C.  10,  Nr.  36  911).
Die  frischen  Früchte  des  Granatbaunies  (Punica  granatum),
  die  gemeinhin  als  Granatäpfel  bezeichnet  werden,
und  zu  der  besonderen  Gattung  von  Samenobst  „Granateae“
gehören,  aber  mit  den  gewöhnlichen  Aepfeln,  die  ein  Kernobst ­
  aus  der  Familie  der  „Pomaceae“  sind,  nichts  zu  tun
haben,  sind  wie  nicht  besonders  genannte  Früchte  —  nach
Art.  6,  P.  1,  des  allgemeinen  Tarifs  einzulassen.  (C.  11,
Nr.  4267).
2.  Apfelsinen,  Zitronen  und  Pomeranzen,  frisch,
für  das  Pud  Rohgewicht  1,5772  R
2.  Vertragsgemäss  (Italien):  Für  das  Pud  Rohgewicht ­
  1,—  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Anmerkung  zu  2.  Die
Vergünstigungen,  welche  einem  dritten  Staate  hinsichtlich ­
  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung  von
Orangen,  Zitronen  oder  Pomeranzen  zugestanden
werden,  sollen  auf  die  gleichen  Früchte  französischer
Herkunft  erstreckt  werden.
Durch  Entscheidung  des  Dirigierenden  Senats  vom
13.  November  1903,  Nr.  11  775  ist  als  richtig  anerkannt
die  Anwendung  des  Art.  6,  P.  2  des  Tarifs  auf  frische  Mandarinen, ­
  weil  Apfelsinen,  Zitronen  und  Pomeranzen,  die
Früchte  von  Bäumen  der  Gattung  Citrus,  einer  Unterabteilung
der  Familie  der  Aurantiaceae,  nach  Art.  6,  P.  2,  eingelassen
werden,  und  ferner,  weil  die  im  Handel  unter  dem  Namen
Mandarinen  verkehrenden  Früchte  botanisch  zu  derselben
Gattung  Citrus  gehören  und  demnach  als  eine  Abart  der  in
Art.  6,  P.  2,  genannten  Früchte  anzusehen  sind  (C.  07,  Nr.  627).

1 )  Im  Vertrage  mit  Oesterreich-Ungarn  gebunden  bis  18./31.
XII.  1915.
            
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