51
In der letzten Zeit wird aus dem Ausland Wein über
13° Alkoholgehalt in Glasballons von etwa 3 Wedro Raum
gehalt eingeführt. Da Weine nach dem Tarif zusammen
mit dem Gewichte der Behälter verzollt werden, im Tarif
aber nur zwei Arten von Behältern, nämlich Fässer (Art. 28.
P. 1 des Tarifs) und Flaschen (Art. 28, P. 2) vorgesehen
sind, so wurde von einigen Zollämtern die Frage aufgeworfen,
wie die Weine zu verzollen sind, die in Glasballons eingeführt
werden. Dazu macht das Zolldepartement bekannt, dass der
Finanzminister in Anbetracht der vorliegenden Angaben
über das gegenseitige Verhältnis des Gewichts des Weines
und der Ballons angeordnet hat, dass die in Glasballons ein
geführten Weine wie Weine in Fässern gemäss Art. 28, P. 1,
des Tarifs eingelassen werden (C. 07, Nr. 35 112).
2. in Flaschen:
a) nicht schäumende, mit einem Alkohol
gehalt von nicht mehr als 25 °, mit dem
Gewicht der Flaschen zusammen, für
das Pud 12,— R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915 (u. Fr.):
Aus 28. Traubenweine:
2. in Flaschen:
a) bis inklusive 25° Alkoholgehalt (ausge
nommen Schaumwein), einschliesslich des
Gewichtes der Flaschen, für das Pud . 6,— 11
b) schäumende aller Art, mit dem Gewicht
der Flaschen zusammen, für das Pud . 25,— R
b) Schaumweine aller Art, einschliesslich
des Gewichtes der Flaschen, für das Pud 14,— 11
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung. Weine,
schäumende, eingeführt in Flaschen, deren Gewicht
zusammen mit dem Wein drei Pfund nicht über
steigt, werden nach dem im P. 2 lit. b dieses (28.)
Artikels fetgesetzten Zollsätze verzollt, mit einem
Abzug von 11%.
Anmerkung. Medizinische Weine werden
verzollt:
a) bei einem Alkoholgehalt von nicht mehr
als 25 0 — nach diesem Artikel (28).
b) bei einem Alkoholgehalt von mehr als 25 0
— nach Art. 27.
Vertragsgemäss: Anmerkung. Erleichterungen,
die einem dritten Staat hinsichtlich der Zölle oder
der Zollbehandlung der unter einen der Absätze oder
Unterabsätze des Artikels 28 fallenden Weine be-
4*