Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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willigt  werden  sollten,  werden  im  gleichen  Umfang
auf  die  Weine  deutscher  Herkunft  ausgedehnt  werden,
die  unter  dieselben  Absätze  und  Unterabsätze  dieses
Artikels  fallen.
Zum  Zwecke  der  Erleichterung  der  zollamtlichen  Prüfung
von  nicht  likörartigen  Traubenweinen  auf  ihren  Alkoholgehalt ­
  hat  der  Einanzminister  für  tunlich  erachtet,  die
nachstehend  aufgeführten  Traubenweine  von  der  zollamtlichen ­
  Prüfung  auf  ihren  Alkoholgehalt,  die  für  Weine,  die
mehr  als  13°  Alkoholgehalt  nach  der  Skala  von  Tralles  besitzen, ­
  erforderlich  ist,  überhaupt  zu  befreien.
Es  sind  dies  folgende  Weine:
Niederösterreichische  (mit  Ausschluss  von  Ruländer  und
Veltliner);
Böhmische;
Steirische  Rotweine;
Weisse  Weine  aus  Krain;
Alle  Arten  von  Weinen,  nicht  likörartigen,  aus  Görz
(Kreis  im  Küstenland)  mit  Ausnahme  des  Malvasier  von
Monfalcone  und  des  Refoscoweines;
Istrische  Weine  (mit  Ausnahme  des  Welschriesling  von
Parenzo);
Vorarlberger  Weine;
Deutsche  Weine  (mit  Ausnahme  des  Deidesheimer);
Schweizerische  Weine;
von  den  französischen  Weinen:
Bordeauxweine  (mit  Ausnahme  von  Chateau  Yquem);
Burgunder  (mit  Ausnahme  von  Pomerols  und  der  weissen
Weine  Piquepoul,  Roussillon,  Barsac  und  Souternest)  (C.  01,
Nr.  3457).
Alle  eingeführten  Weine  werden  bei  den  Zollämtern  auf
ihre  Stärke  geprüft,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in  dem  C.  01,
Nr.  3457  besonders  aufgeführten  Weine  mit  einem  Alkoholgehalte ­
  von  weniger  als  13°,  deren  Stärke  keiner  Prüfung
unterliegt.
Zur  Bestimmung  des  Alkoholgehalts  in  Graden
ist  eine  allgemeine  Probe  der  Weine  nach  Sorten,  für  jeden
Posten  der  Anmeldung  gesondert,  vorzunehmen,  wobei
Proben  von  sämtlichen  Fässern  jeder  Sorte,  tunlichst  im
Verhältnisse  zum  Rauminhalt  eines  jeden  Fasses  zu  entnehmen ­
  sind.
Um  erforderlichenfalls  den  Rauminhalt  eines  Fasses  ohne
Umfüllung  seines  Inhalts  zu  bestimmen,  ist  das  Rohgewicht
des  Weines  (mit  Umschliessung)  um  18  v.  H.  zu  kürzen  und
das  so  bestimmte  Reingewicht  auf  Wedro  umzurechnen,
wobei  ein  Wedro  Wein  gleich  30  Pfund  gesetzt  wird.
            
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