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willigt werden sollten, werden im gleichen Umfang
auf die Weine deutscher Herkunft ausgedehnt werden,
die unter dieselben Absätze und Unterabsätze dieses
Artikels fallen.
Zum Zwecke der Erleichterung der zollamtlichen Prüfung
von nicht likörartigen Traubenweinen auf ihren Alkohol
gehalt hat der Einanzminister für tunlich erachtet, die
nachstehend aufgeführten Traubenweine von der zollamt
lichen Prüfung auf ihren Alkoholgehalt, die für Weine, die
mehr als 13° Alkoholgehalt nach der Skala von Tralles be
sitzen, erforderlich ist, überhaupt zu befreien.
Es sind dies folgende Weine:
Niederösterreichische (mit Ausschluss von Ruländer und
Veltliner);
Böhmische;
Steirische Rotweine;
Weisse Weine aus Krain;
Alle Arten von Weinen, nicht likörartigen, aus Görz
(Kreis im Küstenland) mit Ausnahme des Malvasier von
Monfalcone und des Refoscoweines;
Istrische Weine (mit Ausnahme des Welschriesling von
Parenzo);
Vorarlberger Weine;
Deutsche Weine (mit Ausnahme des Deidesheimer);
Schweizerische Weine;
von den französischen Weinen:
Bordeauxweine (mit Ausnahme von Chateau Yquem);
Burgunder (mit Ausnahme von Pomerols und der weissen
Weine Piquepoul, Roussillon, Barsac und Souternest) (C. 01,
Nr. 3457).
Alle eingeführten Weine werden bei den Zollämtern auf
ihre Stärke geprüft, mit alleiniger Ausnahme der in dem C. 01,
Nr. 3457 besonders aufgeführten Weine mit einem Alkohol
gehalte von weniger als 13°, deren Stärke keiner Prüfung
unterliegt.
Zur Bestimmung des Alkoholgehalts in Graden
ist eine allgemeine Probe der Weine nach Sorten, für jeden
Posten der Anmeldung gesondert, vorzunehmen, wobei
Proben von sämtlichen Fässern jeder Sorte, tunlichst im
Verhältnisse zum Rauminhalt eines jeden Fasses zu ent
nehmen sind.
Um erforderlichenfalls den Rauminhalt eines Fasses ohne
Umfüllung seines Inhalts zu bestimmen, ist das Rohgewicht
des Weines (mit Umschliessung) um 18 v. H. zu kürzen und
das so bestimmte Reingewicht auf Wedro umzurechnen,
wobei ein Wedro Wein gleich 30 Pfund gesetzt wird.