74
v 2 Pfund 1 ) und weniger für ein Stück, wie: Taschen,
Beutel, Portemonnaies, Zigarren- und Brieftaschen;
Waren aus Sämisch-, Glaceleder, Saffian, Pergament,
mit Ausnahme von Fussbekleidung und
chirurgischen Vorrichtungen, für das Pfund . . 4,50 R
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 3. Lederne Handschuhe
aller Gattungen, für das Pfund 3,80 R
3. Vertragsgemäss: Kleine Gegenstände aus Leder
jeder Art im Gewichte von 1 / 2 Pfund 1 ) und weniger
das Stüclc, wie: Damentaschen, Börsen, Portemonnaies,
Portefeuilles, Zigarrentaschen, Brieftaschen,
auch mit Bestandteilen aus unedlen Metallen
(einschl. der Beschläge und Verschlüsse aus vergoldeten
oder versilberten unedlen Metallen) oder
aus anderen Stoffen (einschl. Ausputz oder Futter
aus Seide und aus Halbseide), für das Pfund . 2,70 R
Anmerkung. Zugeschnittene, aber nicht
genähte Handschuhe, für das Pfund 2,25 R
Fausthandschuhe und Handschuhe zum
Boxen und Fechten aus Glace und Sämischleder — nach
Art. 57, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804).
4. Pferdegeschirr mit Zubehör; Sattlerwaren;
Reitpeitschen aus Lederriemen, für das Pfund . 1,0774 ®
4. Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pfund . . 0,90 R
5. Reisekoffer, Reisesäcke, Taschen, ausser den
in P. 3 dieses Artikels genannten, und Jagdgegenstände
aus Leder, dicken Jute- und Hanfgeweben;
lederne Notizbücher und Brieftaschen, ausser
den in P. 3 genannten, Leder für Einbände zurichtet;
Lederwaren aller Art, die nicht besonders
genannt sind, auch in Verbindung mit Teilen aus
Metall oder anderem Material, sofern sie nicht zu
den wertvollen Galanteriewaren gehören, für das
Pfund 1,05 R
Vertragsgemäss: Aus 5. Notizbücher und Portefeuilles,
im Gewichte von mehr als 1 / 2 Pfund 1 ) das
Stück, aus Leder, auch aus Sämisch-, Glace-, Saffianleder
oder Pergament, für das Pfund l,Oo R
Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 5.
Der in diesem Punkte vorgesehene Zollsatz ist auf
alle darin erwähntenWaren, deren Geivicht 1 f 2 Pfund 1 )
*) Hierunter ist das russische Pfund gleich 409,51 Gramm
411 verstehen.