Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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v 2  Pfund 1 )  und  weniger  für  ein  Stück,  wie:  Taschen,
Beutel,  Portemonnaies,  Zigarren-  und  Brieftaschen;
Waren  aus  Sämisch-,  Glaceleder,  Saffian,  Pergament, ­
  mit  Ausnahme  von  Fussbekleidung  und
chirurgischen  Vorrichtungen,  für  das  Pfund  .  .  4,50  R
Vertragsgemäss  (Fr.):  Aus  3.  Lederne  Handschuhe ­
  aller  Gattungen,  für  das  Pfund  3,80  R
3.  Vertragsgemäss:  Kleine  Gegenstände  aus  Leder
jeder  Art  im  Gewichte  von  1 / 2  Pfund 1 )  und  weniger
das  Stüclc,  wie:  Damentaschen,  Börsen,  Portemonnaies, ­
  Portefeuilles,  Zigarrentaschen,  Brieftaschen, ­
  auch  mit  Bestandteilen  aus  unedlen  Metallen
(einschl.  der  Beschläge  und  Verschlüsse  aus  vergoldeten ­
  oder  versilberten  unedlen  Metallen)  oder
aus  anderen  Stoffen  (einschl.  Ausputz  oder  Futter
aus  Seide  und  aus  Halbseide),  für  das  Pfund  .  2,70  R

Anmerkung.  Zugeschnittene,  aber  nicht
genähte  Handschuhe,  für  das  Pfund  2,25  R
Fausthandschuhe  und  Handschuhe  zum
Boxen  und  Fechten  aus  Glace  und  Sämischleder  —  nach
Art.  57,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).

4.  Pferdegeschirr  mit  Zubehör;  Sattlerwaren;
Reitpeitschen  aus  Lederriemen,  für  das  Pfund  .  1,0774  ®
4.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pfund  .  .  0,90  R
5.  Reisekoffer,  Reisesäcke,  Taschen,  ausser  den
in  P.  3  dieses  Artikels  genannten,  und  Jagdgegenstände ­
  aus  Leder,  dicken  Jute-  und  Hanfgeweben;
lederne  Notizbücher  und  Brieftaschen,  ausser
den  in  P.  3  genannten,  Leder  für  Einbände  zurichtet; ­
  Lederwaren  aller  Art,  die  nicht  besonders
genannt  sind,  auch  in  Verbindung  mit  Teilen  aus
Metall  oder  anderem  Material,  sofern  sie  nicht  zu
den  wertvollen  Galanteriewaren  gehören,  für  das
Pfund  1,05  R

Vertragsgemäss:  Aus  5.  Notizbücher  und  Portefeuilles, ­
  im  Gewichte  von  mehr  als  1 / 2  Pfund 1 )  das
Stück,  aus  Leder,  auch  aus  Sämisch-,  Glace-,  Saffianleder ­
  oder  Pergament,  für  das  Pfund  l,Oo  R
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zu  P.  5.
Der  in  diesem  Punkte  vorgesehene  Zollsatz  ist  auf
alle  darin  erwähntenWaren,  deren  Geivicht  1 f 2 Pfund 1 )

*)  Hierunter  ist  das  russische  Pfund  gleich  409,51  Gramm
411  verstehen.
            
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