Object : Währung und Handel

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25  Kop.  für  das  Pud  zu  beantragen,  jedoch  unter
der  Bedingung,  dass  die  Herabsetzung  des  Zolles
nicht  früher  als  2  Monate  nach  der  Veröffentlichung ­
  der  betreffenden  Verordnung  in  Kraft  tritt.
Die  Bestimmung  in  der  vorstehenden
Anmerkung  zu  Art.  22  des  allgemeinen
Tarifs  ist  durch  das  Gesetz  vom  15.  April
1910  zeitweilig  bis  zum  1.  September  1912
ausser  Kraft  gesetzt  worden  (Ukasatel
des  Finanzministeriums,  1910,  Nr.  19).

Laut  Mitteilung  der  Hauptverwaltung  für  indirekte
Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  hat  der  Ministerrat
am  6.  April  1910  die  Vorlage  des  Finanzministers  bestätigt,
welche  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Ständigen  Zuckerkommission ­
  in  Brüssel  vom  9.  Februar  1910  die  Erhebung ­
  von  Sonder-  (Ausgleichs-)  Zöllen
vorsieht  für  Zucker,  der  aus  Ländern  stammt,  in  denen
für  die  Erzeugung  oder  die  Ausfuhr  von  Zucker  Prämien
gewährt  werden.  Die  Verordnung,  welche  am  9.  April  1910
in  Kraft  getreten  ist,  enthält  folgende  Vorschriften:
1.  Ueber  eingeführten  Zucker  sind  den  Zollstellen  Ursprungsatteste ­
  vorzulegen,  die  von  den  Behörden  desjenigen
Landes,  aus  dem  er  stammt,  ausgestellt  sind.  Diese  Atteste
müssen  enthalten:

a)  die  Gattung  und  Menge  des  Zuckers;
b)  die  Art  der  Verpackung  sowie  Zahl  und  Zeichen  der
einzelnen  Packstücke;

c)  das  Ursprungs-  und  Bestimmungsland  des  Zuckers;
d)  das  Transportmittel  (Eisenbahn,  Segelschiff,  Dampfschiff ­
  usw.).
Die  Atteste  sollen  von  ihrem  Ausstellungstage  ab  1  Jahr
lang  Geltung  haben.
2.  Der  bei  den  Zollämtern  eingehende  Zucker  aus  allen
Ländern,  mit  Ausnahme  der  in  dem  nachstehenden  Verzeichnis ­
  genannten,  wird  lediglich  nach  Entrichtung  des
allgemeinen  Einfuhrzolls  gemäss  Artikel  22  des  allgemeinen
Zolltarifs  abgelassen.
3.  Der  bei  den  Zollämtern  eingehende,  aus  den  nachgenannten ­
  Ländern  stammende  Zucker  der  dabei  angegebenen
Art  wird  zum  inneren  Verbrauch  Russlands  nur  gegen  Zahlung
des  allgemeinen  Einfuhrzolls  gemäss  Artikel  22  des  allgemeinen
Zolltarifs  und  eines  Sonder-  (Ausgleichs-)  Zolls  in  der  angegebenen ­
  Höhe  abgelassen:
Spezieller
Gattung  des  Zuckers  Zoll  für
das  Pud
(  Rohzucker  0,06  R.
'  \  Raffinade  0,35  „
"  Zucker,  raffiniert  oder  von
96°  und  mehr  Polarisation  1,23  „
Zucker,  unraffiniert  oder
von  weniger  als  96°  Polarisation ­
  0,93  „
Kandis  0,65  „

Ursprungsland

Australischer  Bund

Argentinien
            
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