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25 Kop. für das Pud zu beantragen, jedoch unter
der Bedingung, dass die Herabsetzung des Zolles
nicht früher als 2 Monate nach der Veröffentlichung
der betreffenden Verordnung in Kraft tritt.
Die Bestimmung in der vorstehenden
Anmerkung zu Art. 22 des allgemeinen
Tarifs ist durch das Gesetz vom 15. April
1910 zeitweilig bis zum 1. September 1912
ausser Kraft gesetzt worden (Ukasatel
des Finanzministeriums, 1910, Nr. 19).
Laut Mitteilung der Hauptverwaltung für indirekte
Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf hat der Ministerrat
am 6. April 1910 die Vorlage des Finanzministers bestätigt,
welche in Ausführung des Beschlusses der Ständigen Zuckerkommission
in Brüssel vom 9. Februar 1910 die Erhebung
von Sonder- (Ausgleichs-) Zöllen
vorsieht für Zucker, der aus Ländern stammt, in denen
für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker Prämien
gewährt werden. Die Verordnung, welche am 9. April 1910
in Kraft getreten ist, enthält folgende Vorschriften:
1. Ueber eingeführten Zucker sind den Zollstellen Ursprungsatteste
vorzulegen, die von den Behörden desjenigen
Landes, aus dem er stammt, ausgestellt sind. Diese Atteste
müssen enthalten:
a) die Gattung und Menge des Zuckers;
b) die Art der Verpackung sowie Zahl und Zeichen der
einzelnen Packstücke;
c) das Ursprungs- und Bestimmungsland des Zuckers;
d) das Transportmittel (Eisenbahn, Segelschiff, Dampfschiff
usw.).
Die Atteste sollen von ihrem Ausstellungstage ab 1 Jahr
lang Geltung haben.
2. Der bei den Zollämtern eingehende Zucker aus allen
Ländern, mit Ausnahme der in dem nachstehenden Verzeichnis
genannten, wird lediglich nach Entrichtung des
allgemeinen Einfuhrzolls gemäss Artikel 22 des allgemeinen
Zolltarifs abgelassen.
3. Der bei den Zollämtern eingehende, aus den nachgenannten
Ländern stammende Zucker der dabei angegebenen
Art wird zum inneren Verbrauch Russlands nur gegen Zahlung
des allgemeinen Einfuhrzolls gemäss Artikel 22 des allgemeinen
Zolltarifs und eines Sonder- (Ausgleichs-) Zolls in der angegebenen
Höhe abgelassen:
Spezieller
Gattung des Zuckers Zoll für
das Pud
( Rohzucker 0,06 R.
' \ Raffinade 0,35 „
" Zucker, raffiniert oder von
96° und mehr Polarisation 1,23 „
Zucker, unraffiniert oder
von weniger als 96° Polarisation
0,93 „
Kandis 0,65 „
Ursprungsland
Australischer Bund
Argentinien