Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Der  Finanzminister  hat  im  Einvernehmen  mit  dem
Minister  für  Handel  und  Industrie  allgemein  die  wiederholte
zollfreie  Einfuhr  von  eisernen  Fässern  für  Maltose,  die
bei  der  ursprünglichen  Einfuhr  nach  Russland  verzollt  und
zur  wiederholten  Füllung  mit  Maltose  ins  Ausland  gebracht
worden  sind,  mit  derMassgabe  gestattet,  dass  hierbei  dieVorschriften
  vom  14.  Dezember  1896  (s.  „Das  Russische  Zollreglement.“ ­
  Herausgegeben  vom  Deutsch-Russischen  Verein.
1909)  mit  allen  dazu  ergangenen  Abänderungen  und  Ergänzungen ­
  zu  beobachten  sind,  und  dass  die  in  den  Fässern
enthaltene  Ware  beim  wiederholten  Durchlass  der  Fässer
nach  dem  Rohgewicht  zu  verzollen  ist  (C.  09,  Nr.  14590).
24.  Konditorwaren  und  zubereitete  Früchte  und
Beeren:
1.  Konfekt,  Eingemachtes,  Obstpaste,  Gelee,
Frucht-Pulver  und  -Plätzchen  mit  Zucker;  Früchte
in  Likören,  Rum  und  Kognak;  Schokolade  und
geriebener  Kakao  —  mit  oder  ohne  Zucker,  für
das  Pud  Rohgewicht  15,—  R
1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Konfekt,  Eingemachtes,
Obstpaste,  Gelee,  Frucht-Pulver  und  -Plätzchen  mit
Zucker;  Früchte  in  Likören,  Rum  und  Kognak;
Schokolade  und  gemahlener  Kakao  —  mit  oder  ohne
Zucker,  für  das  Pud  Rohgewicht  12,24  R
Das  Nährmittel  unter  dem  Namen  Kasseler  Hafer-Kakao
  ,  aus  Kakaopulver  ohne  Zucker  mit  Beimischung
von  Hafermehl  bereitet  —  nach  Art.  24,  P.  1  (C.  95,  Nr.  1403).
Das  Nahrungsmittel  Phosphatine  Fallieres,
dessen  Einfuhr  laut  C.  01,  Nr.  10393  gestattet  ist,  unterliegt ­
  der  Verzollung  nach  Art.  24,  P.  1,  des  Tarifs  (C.  06,
Nr.  23  736).
Das  von  der  Schweizer  Gesellschaft  in  Hochdorf  hergestellte ­
  Präparat  Kalakteron,  das  45%  Raffinadezucker, ­
  47%  Milchpulver  und  8%  Kakao  enthält,  ist  nach
Art.  24,  P.  1,  des  Tarifs  einzulassen  (C.  07,  Nr.  32  813).
2.  Früchte  und  Beeren,  dickeingekochte,  ohne
Zucker;  türkisches  Konfekt,  sogenanntes  Rachat-Lukum;
  Ghalwa  und  Tschurtschela;  Früchte  und
Beeren  im  Saft,  Frucht-  und  Beeren-Säfte  und
-Sirupe  jeder  Art:
a)  in  luftdicht  verschlossener  Verpackung,
für  das  Pud  Rohgewicht
b)  in  nicht  luftdicht  verschlossener  Verpackung, ­
  für  das  Pud  Rohgewicht  .  .
Weintraubensirup  —  nach  Art.  24,  P.  2  (C.  95,
Nr.  1403).
Ananas  in  Saft  zubereitet,  in  Verpackung  jeder
Art,  ist  nach  Art.  24,  P.  2,  des  Tarifs  zu  verzollen,  unabhängig

15,—  R
5,—  R
            
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