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Ursprungsland
Gattung des Zuckers
Spezieller
Zoll für
das Pud
/ Rohzucker 2,22 R.
(Raffinade 2,15 „
/Rohzucker 0,11 „
(Raffinade 0,22 ,,
Spanien Rohzucker und Raffinade . 1,36 „
Kanada Raffinade 0,23 „
j- Weisser Zucker 1,26 „
1 Aller andere Zucker: . .
Raffinade 0,93 ,,
*■ Rohzucker 0,94 „
Rohzucker und Raffinade. 0,19 „
f Rohzucker 0,83 „
[Raffinade 0,80 „
I Rohzucker 2,14 ,,
Raffinade 2,12 „
Rumänien i £°“ er ?,94 „
(Raffinade 1,23 „
j Raffinade in Stücken oder
gemahlen 0,83 „
Weisser Sandzucker in Kristallen
oder gemahlen . 0,67 „
Gelber Sandzucker in Kristallen
0,40 ,,
v Brauner Sandzucker . . . 0,37 „
Südafrikanischer Zollverein
(Kapland, Natal,
Transvaal, Oranjefluss-Kolonie,
Süd-Rhodesia,
Basutoland
und Betschuanaland) v
Japan Kandis-Raffinade .... 0,17 „
4. Bei der Berechnung des Sonderzolls haben sieh die
Zollämter an die Gattungsbezeichnung zu halten, die im
Ursprungsattest angegeben ist. Falls im Ursprungsattest
die Gattung des Zuckers nicht angegeben ist, wird der
spezielle Sonderzoll nach dem höchsten Satze, der für den
Zucker des betreffenden Landes in P. 3 angegeben ist,
berechnet.
Brasilien.
Dänemark
Costa Rica
Mexiko . .
Mozambique
Nicaragua .
Chile
Rohzucker 0,13
Raffinade 0,24
5. Zucker, der bei den Zollämtern aus dem Ausland
ohne Ursprungsatteste eingeht oder mit Ursprungsattesten,
seit deren Ausstellung mehr als ein Jahr vergangen ist, wird
zum inneren Verbrauch Russlands abgelassen, nachdem
dafür, ausser dem allgemeinen Einfuhrzoll laut Art. 22
des allgemeinen Zolltarifs, der Sonderzoll nach dem höchsten
* n P. 3 angegebenen Satze, d. h. 2 Rubel 22 Kopeken für
das Pud erhoben worden ist (C. 10, Nr. 11 036).
23- Honig, roher, und Honigsirup; Zuckersirup ohne
verbessernde Zutaten; Zuckerraffinadesirup; Kartoffelsirup
jeder Art; Stärke- oder Traubenzucker
ln fester Gestalt ohne Beimischung; Couleur zum
Färben von Getränken; Maltose; Malz- und
Maltose-Extrakte, ohne Beimischung, für das Pud
Rohgewicht
1,80 R