Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Joh.  Gottl.  Hauswaldt,
Magdeburg-N  eustadt.
Cichorie-,  Chocolade-  und  Cacao-Fabriken.
(Gegründet  1786.)
ZWEI  WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNGEN.  Von  den  Inhabern  sind  im  Laufe  der
Jahre  zwei  Wohltätigkeitsstiftungen  ins  Leben  gerufen  worden.
Die  eine  Stiftung,  deren  augenblickliches  Vermögen  170  750  M.  beträgt,  ist  geschaffen
„für  alte  in  der  Firma  beschäftigt  gewesene,  nicht  mehr  arbeitsfähige  Arbeiter“.
Das  Vermögen  der  anderen  Stiftung  hat  bis  jetzt  die  Höhe  von  117  535  M.  erreicht
und  erhalten  von  den  Zinsen  dieses  Betrages  die  Witwen  der  verstorbenen  Beamten ­
  Unterstützung.
Außerdem  zahlt  die  Firma  freiwillig,  ohne  daß  eine  besondere  Stiftung  hierfür  besteht, ­
  an  die  Witwen  verstorbener  Arbeiter  monatlich  Unterstützungen,  die
einen  Gesamtbetrag  von  ca.  6000  M.  p.  a.  ausmachen.
Auszug  aus  dem  Statut  der  Stiftung  vom  16.  Mai  1903.
§  3.  Die  Stiftung  wird  geleitet  und  in  allen  ihren  Angelegenheiten  einschließlich
derjenigen,  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erfordern,  geeignetenfalls
mit  Substitutionsbefugnis,  vor  Behörden  und  Privatpersonen  gegenüber,  vertreten  durch
den  Vorstand.
§  4.  Der  Vorstand  besteht  aus  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern,  den  Kommanditisten ­
  und  den  jeweiligen  Prokuristen  der  Kommanditgesellschaft  Joh.  Gottl.
Hauswaldt,  hierselbst.
§  7.  Das  Vermögen  der  Stiftung  ist  mündelsicher  anzulegen.
§  10.  Die  Beamten  der  Firma  wählen  aus  ihrer  Mitte  2  und  die  Arbeiter  aus  ihrer
Mitte  3  Delegierte,  welche  mindestens  10  Jahre  ununterbrochen  im  Dienste  der  Firma
gestanden  haben  müssen.
Diese  5  Personen  bilden  einen  Beirat,  dem  jährlich  die  Rechnung  zur  Durchsicht
und  Prüfung  vorzulegen  ist.
§  11.  Die  Unterstützungen  sollen  nach  folgenden  Grundsätzen  gewährt  werden.
1.  In  der  ersten  Abteilung  für  Arbeiterunterstützung.  Jeder  arbeitsunfähig  werdende
Meister,  Arbeiter  oder  Arbeiterin,  welche  ununterbrochen  mindestens  15  Jahre  in  den  Betrieben ­
  der  Firma  in  Magdeburg  tätig  gewesen  sind,  haben  ein  Anrecht  auf  eine  wöchentliche ­
  Unterstützung  von  3  Mark  auf  Lebenszeit.  Eine  höhere  Unterstützung  kann  nach
dem  Ermessen  des  Vorstandes  gewährt  werden,  wenn  die  Verhältnisse  oder  der  bisherige
Verdienst  des  Betreffenden  hierzu  eine  besondere  Veranlassung  geben.
2.  In  der  zweiten  Abteilung  für  Unterstützung  von  Witwen  der  Beamten:  Den  Witwen
von  Beamten,  welche  ununterbrochen  mindestens  15  Jahre  bei  der  Firma  in  Magdeburg
tätig  waren,  kann  eine  jährliche  Unterstützung  bis  zu  600  Mark  nach  dem  Ermessen  des
Vorstandes  gewährt  werden,  wenn  die  Mittel  hierzu  in  den  Einnahmen  der  Stiftung  vorhanden ­
  sind  und  im  übrigen  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Witwe  eine  Unterstützung
angemessen  erscheinen  lassen.
Diese  Unterstützung  soll  regelmäßig  immer  nur  auf  ein  Jahr  bewilligt  werden.
Anspruch  auf  Unterstützung  nach  Maßgabe  des  Statuts  soll  auch  denjenigen  Arbeitern
und  Arbeiterinnen,  sowie  den  Witwen  von  denjenigen  Beamten  zustehen,  welche  in  den
der  Firma  Joh.  Gottl.  Hauswaldt  gehörigen,  in  Braunschweig,  und  Eickendorf  belegenen
  oder  künftig  daselbst  oder  anderwärts  noch  zu  errichtenden  Fabrik-  oder  Geschäftsbetrieben ­
  tätig  gewesen  sind.
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