' das Zolldepartement die Zollämter an, streng darauf zu
achten, dass die gedachte Ware nicht durchgelassen wird,
und sind in zweifelhaften Fällen dem Departement Proben
einzusenden. Die Erkennungsmerkmale der Fischkörner
(Kockeiskörner)'sind folgende:
1. Die in den Handel kommende Ware ist die trockene,
graubraune, runzelige, nierenförmig-sphärische Frucht der
Anamirta cocullus, deren Längsachse 10—12, der Durchmesser
7—9 Millimeter beträgt. An der Basis der Frucht
befindet sich ein hervortretendes, sehr kurzes, stumpfes
Wärzchen und von diesem 3—4 Millimeter entfernt ein ■
wenig bemerkbare runde Vertiefung; zwischen ihnen ist
die Wandung der Frucht mehr oder minder ausgebuchtet,
wodurch die nierenförmige Gestalt der letzteren bedingt
wird; an der konvexen Oberfläche derselben ist von einem
Pol zum anderen, d. h. von dem Wärzchen bis zu der Vertiefung
eine erhabene Rückgratslinie sichtbar, die die Frucht
in zwei gleiche symmetrische Hälften teilt; der Same ist
ölig und von sehr bitterem Geschmack;
2. der in den, in grobes oder feines braunes Pulver verwandelten
Früchten des Kockeiskörnerstrauches enthaltene
Giftstoff, das Pikrotoxin, kann aus heissem Wasser, Weingeist,
Amylalkohol, Chloroform, konzentrierter Essigsäure,
Aetzalkalien und Ammoniak leicht ausgeschieden werden.
Das aus der Lösung kristallisierte Pikrotoxin scheidet in
Nadeln aus, die durch Sternchen verbunden sind; der Schmelzpunkt
ist 200° C; starke Schwefelsäure löst das Pikrotoxin
und nimmt dabei eine orange Färbung an, die beim geringsten
Zusatz von Chrompik ins Violette, bei einer grösseren Menge
ins Braune übergeht (C. 99, Nr. 24 051).
225. Margarinerzeugnisse.
226. Künstlicher Safran.
Infolge Berichts eines Zollamts, dass als Safflor und
Safran gefärbte Blütenblättchen verschiedener
Pflanzen und insbesondere der Calendulae officinalis (künstlicher
Safran) aus dem Auslande eingeführt werden, ergeht
an die Zollämter die Weisung, auf dergleichen Ware ihr besonderes
Augenmerk zu richten und sich nicht an dem Aussehen
und dem mitunter künstlich herbeigeführten Duft
genügen zu lassen, sondern die Färbung und die Qualität
der Ware selbst zu beachten (C. 90, Nr. 8514).
Zu beachten unter Art. 15 das C. 09, Nr. 7026.
227. Bengalische Zündhölzchen.
228. Waren und Gegenstände aller Art, die den
Charakter der Nichtachtung vor dem Heiligtum,
der Gotteslästerung oder Religionsspötterei haben
oder mit Stempeln, Etiketten und dergl. mit
heiligen Darstellungen gleichen Charakters versehen
sind.
229. Tapeten, die durchweg mit einer Masse arsenhaltiger
Farben bedeckt sind, sowohl matt, als
auch glänzend.