Object : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

'  das  Zolldepartement  die  Zollämter  an,  streng  darauf  zu
achten,  dass  die  gedachte  Ware  nicht  durchgelassen  wird,
und  sind  in  zweifelhaften  Fällen  dem  Departement  Proben
einzusenden.  Die  Erkennungsmerkmale  der  Fischkörner
(Kockeiskörner)'sind  folgende:
1.  Die  in  den  Handel  kommende  Ware  ist  die  trockene,
graubraune,  runzelige,  nierenförmig-sphärische  Frucht  der
Anamirta  cocullus,  deren  Längsachse  10—12,  der  Durchmesser ­
  7—9  Millimeter  beträgt.  An  der  Basis  der  Frucht
befindet  sich  ein  hervortretendes,  sehr  kurzes,  stumpfes
Wärzchen  und  von  diesem  3—4  Millimeter  entfernt  ein  ■
wenig  bemerkbare  runde  Vertiefung;  zwischen  ihnen  ist
die  Wandung  der  Frucht  mehr  oder  minder  ausgebuchtet,
wodurch  die  nierenförmige  Gestalt  der  letzteren  bedingt
wird;  an  der  konvexen  Oberfläche  derselben  ist  von  einem
Pol  zum  anderen,  d.  h.  von  dem  Wärzchen  bis  zu  der  Vertiefung ­
  eine  erhabene  Rückgratslinie  sichtbar,  die  die  Frucht
in  zwei  gleiche  symmetrische  Hälften  teilt;  der  Same  ist
ölig  und  von  sehr  bitterem  Geschmack;
2.  der  in  den,  in  grobes  oder  feines  braunes  Pulver  verwandelten ­
  Früchten  des  Kockeiskörnerstrauches  enthaltene
Giftstoff,  das  Pikrotoxin,  kann  aus  heissem  Wasser,  Weingeist, ­
  Amylalkohol,  Chloroform,  konzentrierter  Essigsäure,
Aetzalkalien  und  Ammoniak  leicht  ausgeschieden  werden.
Das  aus  der  Lösung  kristallisierte  Pikrotoxin  scheidet  in
Nadeln  aus,  die  durch  Sternchen  verbunden  sind;  der  Schmelzpunkt ­
  ist  200°  C;  starke  Schwefelsäure  löst  das  Pikrotoxin
und  nimmt  dabei  eine  orange  Färbung  an,  die  beim  geringsten
Zusatz  von  Chrompik  ins  Violette,  bei  einer  grösseren  Menge
ins  Braune  übergeht  (C.  99,  Nr.  24  051).
225.  Margarinerzeugnisse.
226.  Künstlicher  Safran.
Infolge  Berichts  eines  Zollamts,  dass  als  Safflor  und
Safran  gefärbte  Blütenblättchen  verschiedener
Pflanzen  und  insbesondere  der  Calendulae  officinalis  (künstlicher ­
  Safran)  aus  dem  Auslande  eingeführt  werden,  ergeht
an  die  Zollämter  die  Weisung,  auf  dergleichen  Ware  ihr  besonderes ­
  Augenmerk  zu  richten  und  sich  nicht  an  dem  Aussehen ­
  und  dem  mitunter  künstlich  herbeigeführten  Duft
genügen  zu  lassen,  sondern  die  Färbung  und  die  Qualität
der  Ware  selbst  zu  beachten  (C.  90,  Nr.  8514).
Zu  beachten  unter  Art.  15  das  C.  09,  Nr.  7026.
227.  Bengalische  Zündhölzchen.
228.  Waren  und  Gegenstände  aller  Art,  die  den
Charakter  der  Nichtachtung  vor  dem  Heiligtum,
der  Gotteslästerung  oder  Religionsspötterei  haben
oder  mit  Stempeln,  Etiketten  und  dergl.  mit
heiligen  Darstellungen  gleichen  Charakters  versehen ­
  sind.
229.  Tapeten,  die  durchweg  mit  einer  Masse  arsenhaltiger ­
  Farben  bedeckt  sind,  sowohl  matt,  als
auch  glänzend.
            
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