Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

II. Zivilrecht.

Daraus geht ferner hervor: gibt der Kläger die Klage auf, so kann das Gericht
nicht weiter fortfahren; es hat nur den Prozeß insofern weiterzuführen, als nötig, um
das geschaffene Rechtsverhältnis zu lösen.
Was aber die Stellung des Beklagten betrifft, so gilt nicht das gleiche: es gilt
nicht der Satz, daß ein Prozeß nur stattfindet, wenn der Beklagte streiten will; es gilt
nicht der Satz, daß ein Prozeß nur insofern stattfindet, als der Beklagte streiten will.
Das Prozeßverhältnis wird durch einseitiges, nicht durch zweiseitiges Rechtsgeschäft er—
öffnet. Anderes galt vielfach in früherer Zeit. Es war germanischer Grundsatz gewesen,
daß ein Prozeß nur unter Mitwirkung des Beklagten ersolgen könne, daß der Richter
nur dann „prozedieren“ solle, wenn nicht nur der Kläger die Klage erhoben, sondern auch
der Beklagte entgegnet habe und soweit er entgegnet habe. Dies galt in germanischen
Rechten, es ging in das kanonische Recht über: der Prozeß bedurfte der Einlassung des
Beklagten, der litis contestatio. Aber allerdings, man machte eine solche litis contestatio
dem Beklagten zur heiligen Pflicht, falls er nicht der Klage stattgeben wollte, und man
erzwang sie dadurch, daß man sonst den Beklagten von der Bürgergemeinschaft, von der
Gemeinschaft der Kirche ausschloß. Vgl. S. 96.
Diesen Standpunkt haben wir aufgegeben: wir gestatten einen Prozeß auch ohne
Zutun des Beklagten. Eine sogenannte Einlassungspflicht des Beklagten haben wir
daher nicht; der Beklagte kann (wenn er die Vermögensfolgen tragen will) mit gutem
Gewissen ausbleiben. Wie sich aber hier die Sache des weiteren entwickelt, sou erst
unten dargelegt werden, wenn die Kampfesnatur des Prozesses näher entwickelt ist;
denn hier kommt der Prozeß als ein in der Form des Rechts sich entwickelnder Partei⸗
kampf in Betracht, und zwar in verschiedener Weise, je nach den Rechtsgütern, welche
im Streite stehen. Eine andere Frage ist die: findet der Prozeß statt, wenn der Be
klagte eintritt, aber die Klage anerkennt? Diese Frage ist nicht gleichheitlich zu beant⸗
worten, sondern, wie später (S. 95) zu erörtern ist, mit Unterscheidung zwischhen Veir—
mögens- und Familienprozeß.
Soweit, was die rechtsgeschäftliche Eröffnung und Fortführung des Prozesses betrifft.
Anders verhält es sich mit der Sammlung des Ktechtsftoffes. Wenn un Prozesse
entschieden werden soll, so müssen Tatsachen dem Richter vorgelegt werden, und der Richter
hat zu prüfen:
l. ob aus diesen Tatsachen das Klagebegehren hervorgeht,
2. ob diese Tatsachen begründet sind.
Zum Nachweis des letzteren können die sogenannten Beweismittel dienen. Es
fragt sich nun, ob der Richter von sich aus Tatsachen berücksichtigen, ob er von sich
aus Beweise herbeiziehen und erheben kann. Hierin liegt der Hauptunterschied der
Prozeßweisen. Während es im Strafprozeß selbstverständlich ist, daß der Richter alles
Aufklärungsmaterial herbeischaffen darf, während dies im Verwaltungsprozeß wenigstens
teilweise gilt, so hat man es im Zivilprozeß nicht als Regel angenommen, sondern den
Grundsatz aufgestellt, der Richter dürfe nur denjenigen Rechtsstoff berücksichtigen, den ihm
die Parteien gebracht haben. Das ist hauptsaächlich der Inhalt der seit Gönner so—
genannten Verhandlungsmarime, in die man dann möglichst unsystematisch die
obigen zwei Grundsätze von dem „jud ex ne procedat“ und „judex ne eéat
a Itra“ hineingebracht hat. Es hat nun manches für sich, wenn man den Richter in
Bezug auf die Tatsachen einigermaßen an das Parteivorbringen bindet; wollte
man das Gegenteil annehmen, so würde er vielfach bloße Gerüchte mit in den Prozeß
hineinziehen, ungeprüften, unbestimmten Einflüsterungen nachgeben, ohne daß er in der Lage
wäre, durch systematische, gründliche Nachforschung einen tieferen Halt zu finden; denn die
Zivilverhältnifse polizeilich zu durchstöbern, wäre gewiß eine so übermäßige staatliche
Ungeschicklichkeit, daß man lieber auf diese Hilfe im Prozeß verzichtet, als die innersten
Tätigkeiten des Geschäftslebens einer polizeilichen Aufsicht zu unterwerfen. Und sind
beide Teile über eine gewisse Tatsache einverstanden, so wird es dem Richter schwer
fallen, im Zivilprozesse dagegen aufzukommen, da ihm die nötigen Hilfsmittel fehlen,
um die Vhalanx der zusammentreffenden Erklärungen beider Teile sprengen zu können.
            
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