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Staudt & Co., Berlin W. 9.
Unter dem Namen
„WILHELM-STAUDT-PENSIONS- UND UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR DIE AN
GESTELLTEN DER FIRMA“ wurde ein Kapital von 500 000 M. zur Verfügung gestellt,
aus dessen Zinsen von 5 % jährlich alle Angestellten, gleichviel welche Zeit sie im Hause
tätig sind, unterstützt werden. In Krankheitsfällen vergütet die Firma auf Antrag der
betreffenden Angestellten Arzt- und eventuell Krankenhauskosten, ohne während der
Krankheitsdauer Abzüge vom Gehalte zu machen. Langjährige bewährte Angestellte,
welche arbeitsunfähig sind, erhalten entsprechende Pensionen. Ferner wird auch auf
Antrag Unterstützung in besonderen Notfällen gewährt. Diese Vergünstigungen aus dem
„Wilhelm-Staudt-Pensions- und Unterstützungsfonds“ erhalten sowohl die Angestellten
des Berliner Hauses als auch der Niederlassungen zu Hamburg, Antwerpen, Genua, Man
chester, Bradford, Nottingham, Boston, Buenos Aires, Rosario, Bahia Bianca, Concordia,
Montevideo und Asuncion.
Ehe das Reichsversicherungsgesetz für Angestellte verkündet wurde, ist die Firma
Mitglied des „Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Banken- und Ban
kiergewerbes“ geworden, welcher den versicherten Angestellten erheblich weitergehende
Vorteile als die Reichsversicherungsanstalt gewährleistet. Außerdem kommt diese Ver
sicherung auch den Angestellten zugute, welche über 5000 M. p. a. verdienen, sowie auch
den Angestellten in den ausländischen Filialen, welchen es freisteht, dem Verein beizu
treten. Die Versicherung bei diesem Verein wird den Angestellten ferner noch wesentlich
dadurch erleichtert, daß die Beitragsleistung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer
in einer Weise geregelt wurde, welche für die Angestellten noch wesentlich günstiger ist,
als sie in den Statuten des Vereins vorgesehen ist. Während nämlich laut Statut des ge
nannten Vereins von den 8 y z % Prämie des jeder Gehaltsklasse entsprechenden Durch
schnittsgehaltes der Arbeitgeber 4 y 2 % und der Arbeitnehmer 4 % zu tragen hat, nahm
die Firma die Teilung nach folgendem Schema vor:
Es trägt von der Versicherungsprämie : die Firma: der Angestellte:
bei unverheirateten Angestellten bis 3000 M., bei verheirateten
Angestellten bis zu 6000 M. Jahreseinkommen % %
bei allen übrigen Angestellten % y 3
Die Beiträge zur staatlichen Invaliditäts- und Altersversicherung, sowie die Kranken
kassenbeiträge, soweit solche obligatorisch sind, d. h. also für alle in Deutschland beschäf
tigten Angestellten, welche unter 2000 M. p. a. verdienen, werden von der Firma voll be
zahlt, so daß die Angestellten für diese staatlich vorgesehenen Wohlfahrtseinrichtungen
nichts zu bezahlen haben.
WEIHNACHTSGRATIFIKATIONEN. Die sämtlichen europäischen Angestellten er
halten zu Weihnachten Gratifikationen, deren Höhe sich nach der Stellung, die die be
treffenden Angestellten bekleiden, richtet.
ERHOLUNGSURLAUB. Das gesamte Personal erhält alljährlich einen Erholungs
urlaub, der sich auf eine Zeit bis zu 4 Wochen erstreckt, je nach der Position der einzelnen
Angestellten und der Zeit, seit welcher sie in den Diensten der Firma stehen. Die über
seeischen Angestellten erhalten, wenn sie mehrere Jahre zur Zufriedenheit gearbeitet
haben, einen mehrmonatlichen Europaurlaub bei vollem Weiterbezug ihres Gehaltes
und oft in Fällen, wo es der Firma angebracht erscheint, unter Vergütung der Reisekosten.