Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Staudt & Co., Berlin W. 9. 
Unter dem Namen 
„WILHELM-STAUDT-PENSIONS- UND UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR DIE AN 
GESTELLTEN DER FIRMA“ wurde ein Kapital von 500 000 M. zur Verfügung gestellt, 
aus dessen Zinsen von 5 % jährlich alle Angestellten, gleichviel welche Zeit sie im Hause 
tätig sind, unterstützt werden. In Krankheitsfällen vergütet die Firma auf Antrag der 
betreffenden Angestellten Arzt- und eventuell Krankenhauskosten, ohne während der 
Krankheitsdauer Abzüge vom Gehalte zu machen. Langjährige bewährte Angestellte, 
welche arbeitsunfähig sind, erhalten entsprechende Pensionen. Ferner wird auch auf 
Antrag Unterstützung in besonderen Notfällen gewährt. Diese Vergünstigungen aus dem 
„Wilhelm-Staudt-Pensions- und Unterstützungsfonds“ erhalten sowohl die Angestellten 
des Berliner Hauses als auch der Niederlassungen zu Hamburg, Antwerpen, Genua, Man 
chester, Bradford, Nottingham, Boston, Buenos Aires, Rosario, Bahia Bianca, Concordia, 
Montevideo und Asuncion. 
Ehe das Reichsversicherungsgesetz für Angestellte verkündet wurde, ist die Firma 
Mitglied des „Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Banken- und Ban 
kiergewerbes“ geworden, welcher den versicherten Angestellten erheblich weitergehende 
Vorteile als die Reichsversicherungsanstalt gewährleistet. Außerdem kommt diese Ver 
sicherung auch den Angestellten zugute, welche über 5000 M. p. a. verdienen, sowie auch 
den Angestellten in den ausländischen Filialen, welchen es freisteht, dem Verein beizu 
treten. Die Versicherung bei diesem Verein wird den Angestellten ferner noch wesentlich 
dadurch erleichtert, daß die Beitragsleistung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
in einer Weise geregelt wurde, welche für die Angestellten noch wesentlich günstiger ist, 
als sie in den Statuten des Vereins vorgesehen ist. Während nämlich laut Statut des ge 
nannten Vereins von den 8 y z % Prämie des jeder Gehaltsklasse entsprechenden Durch 
schnittsgehaltes der Arbeitgeber 4 y 2 % und der Arbeitnehmer 4 % zu tragen hat, nahm 
die Firma die Teilung nach folgendem Schema vor: 
Es trägt von der Versicherungsprämie : die Firma: der Angestellte: 
bei unverheirateten Angestellten bis 3000 M., bei verheirateten 
Angestellten bis zu 6000 M. Jahreseinkommen % % 
bei allen übrigen Angestellten % y 3 
Die Beiträge zur staatlichen Invaliditäts- und Altersversicherung, sowie die Kranken 
kassenbeiträge, soweit solche obligatorisch sind, d. h. also für alle in Deutschland beschäf 
tigten Angestellten, welche unter 2000 M. p. a. verdienen, werden von der Firma voll be 
zahlt, so daß die Angestellten für diese staatlich vorgesehenen Wohlfahrtseinrichtungen 
nichts zu bezahlen haben. 
WEIHNACHTSGRATIFIKATIONEN. Die sämtlichen europäischen Angestellten er 
halten zu Weihnachten Gratifikationen, deren Höhe sich nach der Stellung, die die be 
treffenden Angestellten bekleiden, richtet. 
ERHOLUNGSURLAUB. Das gesamte Personal erhält alljährlich einen Erholungs 
urlaub, der sich auf eine Zeit bis zu 4 Wochen erstreckt, je nach der Position der einzelnen 
Angestellten und der Zeit, seit welcher sie in den Diensten der Firma stehen. Die über 
seeischen Angestellten erhalten, wenn sie mehrere Jahre zur Zufriedenheit gearbeitet 
haben, einen mehrmonatlichen Europaurlaub bei vollem Weiterbezug ihres Gehaltes 
und oft in Fällen, wo es der Firma angebracht erscheint, unter Vergütung der Reisekosten.
	        
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