Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

nicht oder noch nicht nötig war, die aber doch zu dem Zwecke, um 
Arbeitslosen Arbeitsgelegenheit zu schaffen, in Angriff genommen 
werden; es werden aber nicht überflüssige oder unnütze Arbeiten in 
Angriff zu nehmen sein, sondern solche, deren Durchführung zur 
„produktiven Erwerbslosenfürsorge“ zu zählen ist. Der Staat kann 
solche Notstandsarbeiten entweder selbst durchführen oder deren 
Durchführung, wenn sie von anderer Seite erfolgt, finanziell 
unterstützen. Bereits nach einem Gesetze ex 1919, Slg. Nr. 569, 
war bei Notstandsarbeiten öffentlicher Bauherren ein Staatsbeitrag 
von 6 Kepro Person und Arbeitstag vorgesehen, welcher dann mit 
8 18 des Gesetzes vom 12. August 1921, 6Elg. Nr. 882, novelliert 
durch das Gesetz vom 21. Dezember 1921, Slg. Rer. 482, das bis Ende 
März 1925 Geltung hatte, betreffend die Erteilung von Unterstützun— 
gen an Arbeitslose auf 9 Käerhöht wurde. Der zitierte 8 13 sieht die 
Durchführung von im öffentlichen Interesse auszuführenden Not— 
arbeiten vor, bei welchen dann vor allem Personen zu beschäftigen 
sind, welche den Anspruch auf Arbeitslosenunterstütßung hätten. Die 
folgende Übersicht gibt Auskunft über die in den Jahren 1920 bis 
1983 staatlich geförderten Notstandsbauten, die Zahl der dabei be— 
schäftigten Personen und den Aufwand des Sechoflovakischen Staates 
auf diese Notstandsbauten. 
Jahr 
1920 
21 
25* 
153 
Zahl der Not⸗— 
standsbauten 
86 
70 
204 
325 
Durchichnittlich täglich Staatl. Aufwand 
beschäftigte Personen Rè 
3. 000 3,121.671 
3. 400 7,071. 407 
7. 600 14,547. 460 
14. 000 45,017. 959 
Die Auswahl der als Notstandsarbeiten durchzuführenden 
Arbeiten ist, da diese Arbeiten vorwiegend im Winter zur Durchfüh— 
rung zu kommen haben, eine schwierige, da gerade diese Jaherszeit 
für die im Freien durchzuführenden Arbeiten, als Erdarbeiten, 
Straßenherstellungen, Bauarbeiten u. dgl. ungünstig ist. Es ist auch 
nicht leicht für die Arbeitslosen eine passende Arbeitsgelegenheit zu 
schaffen, das heißt auf deren bisherigen Beruf, auf die bisherige 
Lebensführung Rücksicht zu nehmen, anderseits ist diese Rücfsicht— 
nahme, soweit sie nur möglich ist, geboten, da sonst Arbeitslose leicht 
an der Geschicklichkeit zu dem bisherigen Berufe, an der Feinfühlig— 
keit der Hände usw. Schaden leiden können und so für die Zukunft 
für ihre Erwerbsunfähigkeit mehr Schaden leiden, als sie momentan 
durch Zuweisung einer Arbeit Nutzen gehabt haben. Namentlich die 
Intelligenzarbeiker werden schwer unterzubringen sein, wenn man sie 
halbwege im Rahmen der bisher geübten Tätigkeit beschäftigen will 
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