Full text : Die englische Agrarenquete von 1913

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Nachwort.

englische  Kommission  weit  gesündere  Ansichten  als  bei  der  Löhnungsfrage.
Mit  aller  Schärfe  sehen  wir  im  zweiten  Teil  dargelegt,  wie  jämmerlich  es
bisher  mit  dein  Landgenuß  des  Landarbeiters  bestellt  war,  wie  er  vielfach
kaum  einen  kleinen,  von  uns  vorstädtisch  zu  nennenden  Garten  genießt,
und  wie  schwer  es  ihm  bis  vor  kurzem  wurde,  seinen  Anteil  an  der  Mutter
Erde  zu  vergrößern.  Das  in  seiner  Kurzfristigkeit  merkwürdige  und  für
lins  unbegreifliche  Großpachtsystem  war  durch  den  Usus  erträglich  geworden; ­
  es  versagt  aber,  wie  die  Kommission  eingehend  schildert,  ganz  und
gar  bei  der  Übertragung  auf  die  durch  die  Neuzeit  diktierten  Verhältnisse
der  intensiven  Kleinwirtschaft  (Marktgärtnerei  und  ähnliches).
Auf  der  anderen  Seite  aber  kann  sich  der  Engländer  in  eine  andere
Bodennutzungsform  als  die  der  Pacht  nicht  hineinfinden;  bleibt  also
in  der  Tat  nichts  anderes  übrig,  als  diese  Form  dem
immer  lauter  werdenden  Bedürfnis  nach  intensiver
Kleinwirtschaft  anzupassen.  Erweist  sich  dies  auf  den  von
der  Kommission  vorgeschlagenen  oder  noch  auf  anderen  Wegen  als
möglich,  so  werden  die  wirtschaftspolitisch  höchst  wichtigen,  nebeneinander
bestehenden  Probleme  der  besseren  Entlohnung  der  Landarbeit  und
der  besseren  Nutzung  des  produktiven  Landes  mit  einem  Schlage  gelöst.
Und  hier  dürfte  sich  ein  Vorteil  der  Pachtwirtschaft,  die  uns  in  vielen
Punkten  unsympathisch  ist,  offenbaren,  indem  es  in  einem  Lande,  wo,
wie  schon  gesagt,  die  Landnutzung  in  Form  der  Pacht  gang  und  gäbe
ist,  infolge  geringeren  Kapitalbedarfs  leichter  sein  dürfte,  einer  möglichst
großen  Zahl  von  Landarbeitern  den  Aufstieg  zum  selbständigen  Kleinwirt
zu  ermöglichen,  als  etwa  bei  uns,  wo  sich  nur  der  Besitzer  als  unbeschränkter
Landnutzer  fühlt.  Anderseits  aber  bedarf  es  dann  eben  auch  besonderer
administrativer  und  juristischer  Maßnahmen,  um  den  Kleinpächter  nicht  von
vornherein  als  den  dem  Verpächter  gegenüber  wirtschaftlich  Schwächeren
dastehen  zu  lassen.  Hier  hat  nun  die  Kommission  sich  eifrig  bemüht,
die  Vorarbeit  zu  leisten  für  eine  beiden  Teilen  gerecht  werdende  Einrichtung ­
  (Landgerichtshof).  Ob  sie  dabei  keinem  zuliebe  und  keinem
zuleide  verfahren  ist,  soll  hier  nicht  entschieden  werden;  es  handelt
sich  um  ein  außerordentlich  schwieriges  Problem,  und  es  ist  deshalb
nicht  zu  erwarten,  daß  auf  den  ersten  Anhieb  Musterhaftes  und  Dauerhaftes ­
  geleistet  wird.
Auch  hinsichtlich  der  sonstigen  Rechtsverhältnisse  besteht  ein  so  großer
Unterschied  zwischen  dem  englischen  Pacht-  und  unserem  Besitzsystem,  daß
das  eine  vom  anderen  nichts  lernen  kann.  Dies  interessiert  uns  bei  ganz
            
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