Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

verkehrspolitischen  Maßnahmen  um  mittelbar  wirkende  Mittel,  die  für
sich  allein  noch  keine  Besserung  herbeiführen  können,  wohl  aber  als
Ergänzung  anderer,  unmittelbar  wirkender  Mittel  ihren  Wert  haben
Wichtiger  ist  es,  den  besonderen  Ursachen  der  Wohnungsmißstände
entgegenzuarbeiten,  weil  erst  auf  diese  Weise  unmittelbare  Wirkungen
erzielt  werden  können.
Hierbei  ergeben  sich  aus  dem  vorstehend  Entwickelten  vier  Hauptrichtungen ­
  der  Reformarbeit:  Aufdeckung  von  Mißständen  in  bezug  auf
Gesundheit  und  Sittlichkeit  in  den  vorhandenen  Wohnungen,  Beseitigung
solcher  Mißstände,  Verhinderung  entsprechender  Mißstände  in  neuen
Bauten,  Verbesserung  des  Verhältnisses  zwischen  Nachfrage  und  Angebot ­
  in  bezug  auf  Arbeiterwohnungen.
Mitunter  wird  als  weitere  Richtung  noch  die  Verbesserung  des
Mietrechtes  bezeichnet.  Indes  kann  davon  abgesehen  werden,  weil
bei  den  besprochenen  Mißständen  die  Gestaltung  des  Mietrechtes  nur
wenig  in  Frage  kommt.  In  Deutschland  hat  überdies  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  das  Mietrecht  unter  gerechter  Abwägung  der  beiderseitigen
Interessen  und  der  sozialen  Lage  geordnet.  Seine  Grundsätze  sind  freilich
meist  nicht  zwingender  Art  und  werden  deshalb  in  den  tatsächlichen
Mietverträgen  nicht  immer  befolgt.  Da  aber  nicht  zu  erwarten  und
aus  anderen  Gründen  nicht  einmal  zu  befürworten  ist,  daß  die  dispositiven ­
  Sätze  des  Mietrechts  durch  zwingende  ersetzt  werden,  und
da  selbst  bei  einer  solchen  Ersetzung  die  wichtigsten  Ursachen  der
Wohnungsmißstände  weiter  wirken  würden,  so  hat  eine  nähere  Erörterung ­
  dieser  Seite  der  Frage  keine  unmittelbare  praktische  Bedeutung ­
  und  kann  deshalb  hier  unterbleiben.
§  3.  Bauordnung,  Baupolizei  und  Wohnungsaufsicht.  Die  drei
ersten  in  §  2  genannten  Richtungen  hängen  insofern  mit  einander  zusammen, ­
  als  sie  dem  Gebiete  der  Bau-  und  Baupolizeiordnungen
angehören.  Es  handelt  sich  hierbei  zunächst  darum,  bestimmte  Anforderungen ­
  zu  bezeichnen,  bei  deren  Erfüllung  erst  eine  Wohnung
als  genügend  in  gesundheitlicher  und  sittlicher  Beziehung  gelten
kann.  Diese  Anforderungen  müssen  insbesondere  die  Luft-  und  Lichtzufulir,
  die  Belegung  der  Wohnungen  mit  Personen,  den  Mindestluftraum ­
  für  den  Kopf  der  Bewohner,  die  Trockenheit,  die  Abortanlagen, ­
  die  Treppen-,  Schornstein-  und  Feuerungsanlagen,  den  Hofraum,
die  Trennung  der  Schlafgänger  verschiedenen  Geschlechts  und  ihre
Absonderung  von  der  Familie  u.  dgl.  mehr  betreffen.  Dazu  können
Verbote  der  Benutzung  bestimmter  Gattungen  von  Wohnungen,  z.  B.
von  Keller-  oder  von  Dachwohnungen,  treten  u.  dgl.  mehr.  Es  ist  klar,
daß  diese  Bestimmungen  nicht  überall  völlig  übereinstimmen  können,
wenn  auch  gewisse  Mindestforderungen  für  größere  Gebiete  möglich
erscheinen.  Es  ist  weiterhin  selbstverständlich,  daß  derartige  Forde-
            
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