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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
verkehrspolitischen Maßnahmen um mittelbar wirkende Mittel, die für
sich allein noch keine Besserung herbeiführen können, wohl aber als
Ergänzung anderer, unmittelbar wirkender Mittel ihren Wert haben
Wichtiger ist es, den besonderen Ursachen der Wohnungsmißstände
entgegenzuarbeiten, weil erst auf diese Weise unmittelbare Wirkungen
erzielt werden können.
Hierbei ergeben sich aus dem vorstehend Entwickelten vier Hauptrichtungen
der Reformarbeit: Aufdeckung von Mißständen in bezug auf
Gesundheit und Sittlichkeit in den vorhandenen Wohnungen, Beseitigung
solcher Mißstände, Verhinderung entsprechender Mißstände in neuen
Bauten, Verbesserung des Verhältnisses zwischen Nachfrage und Angebot
in bezug auf Arbeiterwohnungen.
Mitunter wird als weitere Richtung noch die Verbesserung des
Mietrechtes bezeichnet. Indes kann davon abgesehen werden, weil
bei den besprochenen Mißständen die Gestaltung des Mietrechtes nur
wenig in Frage kommt. In Deutschland hat überdies das Bürgerliche
Gesetzbuch das Mietrecht unter gerechter Abwägung der beiderseitigen
Interessen und der sozialen Lage geordnet. Seine Grundsätze sind freilich
meist nicht zwingender Art und werden deshalb in den tatsächlichen
Mietverträgen nicht immer befolgt. Da aber nicht zu erwarten und
aus anderen Gründen nicht einmal zu befürworten ist, daß die dispositiven
Sätze des Mietrechts durch zwingende ersetzt werden, und
da selbst bei einer solchen Ersetzung die wichtigsten Ursachen der
Wohnungsmißstände weiter wirken würden, so hat eine nähere Erörterung
dieser Seite der Frage keine unmittelbare praktische Bedeutung
und kann deshalb hier unterbleiben.
§ 3. Bauordnung, Baupolizei und Wohnungsaufsicht. Die drei
ersten in § 2 genannten Richtungen hängen insofern mit einander zusammen,
als sie dem Gebiete der Bau- und Baupolizeiordnungen
angehören. Es handelt sich hierbei zunächst darum, bestimmte Anforderungen
zu bezeichnen, bei deren Erfüllung erst eine Wohnung
als genügend in gesundheitlicher und sittlicher Beziehung gelten
kann. Diese Anforderungen müssen insbesondere die Luft- und Lichtzufulir,
die Belegung der Wohnungen mit Personen, den Mindestluftraum
für den Kopf der Bewohner, die Trockenheit, die Abortanlagen,
die Treppen-, Schornstein- und Feuerungsanlagen, den Hofraum,
die Trennung der Schlafgänger verschiedenen Geschlechts und ihre
Absonderung von der Familie u. dgl. mehr betreffen. Dazu können
Verbote der Benutzung bestimmter Gattungen von Wohnungen, z. B.
von Keller- oder von Dachwohnungen, treten u. dgl. mehr. Es ist klar,
daß diese Bestimmungen nicht überall völlig übereinstimmen können,
wenn auch gewisse Mindestforderungen für größere Gebiete möglich
erscheinen. Es ist weiterhin selbstverständlich, daß derartige Forde-