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bie mangelhafte VBerjorgung mit Lebensmitteln, wie einzelne bolide-
wijtijde Stimmen berichten, tatfäcdlid einzig und allein auf die Zer-
rüttung des Verkehrswejens zurüdzuführen ijt und an und für fi
»ben noch, d. h. im Jahre 1920, genügend Lebensmittel vorhanden
ind — ijt äußer[t [Hwer zu ent]Heiden. YWber jelbjit wenn dieje An:
idauung zutreffend Jein follte, ijt in Betracht zu ziehen, dak ja die
gewaltigen Mengen an Getreide, die früher ausgeführt wurden (von
L909 bis 1913 jährlid) etwa 600 Millionen Pud), gegenwärtig im
Bande verblieben find. WahrlidH wenig erfreulide Ausfidhten für eine
fommende Getreideausfuhr. Und es ijft wirklid nidHt imponierend,
wenn das Kommiljariat für das Verpflegungswejen laut der „Ekono-
mit]/ejfaja Shifn‘“ berichtet, da in der Zeit vom 1. Auguljt bis
L. Dezember 1919 gegen 58 Millionen Pud Getreide, gegen 7 Millionen
Bud Mehl und annähernd 10 Millionen Pud Futtermittel von ihm
gejammelt feien, wo vor dem Kriege allein der adlige Großgrunde
beliß gegen 200 Millionen Pud Roggen und Weizen auf den Markt
drachte. . ; r
M. Broniki jagt in jeinem bereits erwähnten Auffaß u. a.: „Die
Agrarrevolution in Rukland ift wie jede Revolution in erfter
Linie die Vernidhtung der alten Grundlagen und erjt Jpäter erfolgt
der Prozek der Wiedergeburt.“ Diefes „Jpäter“ ijt in der ruflijdhen
Landwirt|dHaft jedenfalls no nicht eingetreten, von einer Erneuerung,
zinem Wiederaufbau, einer Wiedergeburt kann hier fürs erlte nidt
die Nede fein.
2, Das VBerkehrgwelen
Das gejamte Verkehrswejen, die See und Binnen[hHiffahrt,
jowie das Eijenbahnwefen find in Rußland nationalijiert, Privat-
ahnen gibt es ebenjo wenig, wie eine private Schiffahrt. Das De-
iret des Sowjets der Bolkstommifjare vom 8. Februar 1918 ordnete
die Nationalijierung der gejamten Handelsflotte an, alle Schiffe, fo-
wohl Seejdhiffe, wie aud) alle Fahrzeuge der Binnenjhiffahrt, die
Aitiengefelljidaften, Handelsgefelljdhaften, oder anderen Gejellidhaften,
Towie einzelnen Unternehmern gehörten, gingen in das Eigentum der
Sowjetrepublit über, Nur KNeine Fahrzeuge, die dem Eigentümer
An Ezxijtenzminimum gewährten, und Walfildhfänger wurden von der
Nationalifierung ausgenommen. Mit der Verwaltung der nationali-
lierten See- und Flukflotte wurde dur Verfügung vom 18. März
1918 die Abteilung für Wafjer-Verkehrswejen beim Oberjten Sowjet
der Volkswirtjdhaft betraut. Diejer Abteilung wurde Mitte April
eine befondere aus 22 Perjonen bejtehende Organifation unterftellt, die
die Bezeidhnung „Verwaltung des Kafpi-Wolga-Marien{yjtems (Ka-
womar)‘“ erhielt, und der die Verwaltung der nationalijierten Flotte,