Metadata : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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geschenkte  Pfannen  von  dem  großen  und  kleinen  Brunnen  der  Saline
zu  Sulz  und  befreit  das  Kloster  dabei  von  den  Erhaltungskosten  der
Saline:
„qui  per  consensum  abbatis  et  conventus  de  Doberan  praefatam
  salinam  sub  se  habuerint,  quod  singulis  annis  imperpetuum
teneantur  solvere  quatuor  last  salis  ecclesie  Doberanensi  quatuor
vicibus  in  anno“  1 .
Die  Urkunde  läßt  den  Schluß  zu,  daß  wie  bei  den  Salinen  zu
Halle  a.  S.,  Reichenhall  und  Lüneburg  auch  die,  welche  in  Sulz
Pfannen  usw.  zu  Lehen  trugen,  die  Salzgewinnung  durch  Dritte  gegen
Abgaben  betreiben  ließen 1  2 .
Die  vom  Erzbischof  Konrad  von  Köln  am  15.  Juli  1246  ausgestellte, ­
  bei  Böhlau  unter  73  aufgeführte  Urkunde 3  betrifft  die  Saline
Werl.  Der  Erzbischof  bestätigt  darin  denen,  „ad  quos  jure  hereditario
dicti  salis  decoctio  dinoscitur  pertinere“,  alle  Rechte,  welche  sie  schon
unter  seinem  Vorgänger,  Erzbischof  Engelbert  (1216—1225)  gehabt
hatten.
Böhlau  stellt  p.  15  rücksichtlich  dieser  Urkunde  in  Abrede,  daß
sie  auf  der  Annahme  des  Salzregals  beruhe.  Der  gleichen  Ansicht  ist
Schröder 4 .  Letzterer  bezieht  sich  hierfür  noch  auf  mehrere  Urkunden,
in  welchen  und  zwar  im  Jahre  1203  ein  Graf  Gottfried  von  Arnsberg
„domum  salinariam  in  Werle“,  im  Jahre  1303  ein  Bürger  Emelrich:
„domum  .  .  .  scilicet  salinam  propre  vallum  Werlense  sitam“  und  im
Jahre  1362  Eberhard  von  Langenol  „aream  .  .  .  domus  salinarie  in
Werle“  verkauft  haben.  Allein  das  Eigentum  an  Häusern,  wo  die  Sülze
gesotten  wird,  hat  mit  der  Frage  nach  dem  Vorhandensein  des  Salzregals ­
  nichts  gemein.  Hierfür  handelt  es  sich  nur  darum,  wie  die
Eigentümer  der  Siedehäuser  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Sülze  erlangt ­
  hatten.
PZs  war  bis  zum  14.  Jahrhundert  ein  einziger  Salzbrunnen  in  Werl
und  es  fragt  sich,  woher  die  Eigentümer  der  Salzhäuser  das  Recht
hatten,  täglich  eine  gewisse  Quantität  Sülze  aus  jenem  Brunnen  zu
beziehen.  Dies  Recht  konnte  ein  erbliches  sein,  unbeschadet  der
Regalität  jener  Sülze;  denn  der  Regalherr  durfte  das  Recht  auf  den
1  Die  Urkunde  findet  sich  im  XI.  Jahrgang  der  schon  erwähnten  Mecklenburgischen ­
  Jahrbücher  S.  271.
5  S.  auch  unten  zu  Urkunde  75.
8  Aus  Johann  Suibert  Seibertz,  Urkundenbuch  zur  Landes-  und  Rechtsgeschichte ­
  des  Herzogtums  Westfalen  No.  246,  Arnsberg  1839,  I  306.
4  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  Bd.  10  S.  258  ff.
            
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