Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

x6i

Bezug  gewisser  Quantitäten  Sülze  als  ein  erbliches  verleihen.  Der  Besitz ­
  von  Grubenfeldern  ist  ja  auch  z.  B.  unter  der  Herrschaft  des
Preußischen  Landrechts  ein  erblicher  gewesen  und  doch  bestand
unzweifelhaft  nach  diesem  Rechte  das  Bergregal.  Auch  bei  der  Mecklenburgischen ­
  Saline  zu  Sulz,  den  Salinen  zu  Halle  und  zu  Lüneburg 1 ,
rücksichtlich  welcher  wenigstens  für  das  13.  Jahrhundert  die  Regalität
ganz  unstreitig  ist,  waren  die  Anrechte  der  Privaten  an  den  Siedehäusern ­
  wie  deren  Rechte  auf  den  Bezug  von  Sülze  usw.  erblich  und
frei  veräußerlich.  Die  Behauptung,  daß  die  Sülzer  das  Recht  auf  den
Bezug  von  Sülze  zum  Sieden  als  ideelle  Mitbesitzer  der  Erdoberfläche
besessen  haben 1  2 ,  ist  nicht  haltbar.
Der  ältere  Salzbrunnen  (Michaelsbrunnen)  zu  Werl  reicht  bis  in
die  Heidenzeit  zurück 3 .  Der  Ort  verdankt  aller  Wahrscheinlichkeit
nach  seine  Entstehung  nur  diesem  Brunnen.  Werl  gehörte  seit  der
Unterwerfung  der  Sachsen  den  deutschen  Kaisern;  es  war  von  der
Karolingerzeit  an  eine  kaiserliche  Pfalz 4 .  Von  den  Kaisern  wurde  sie
den  Welfen  zu  Lehen  gegeben.  Nach  der  Ächtung  Heinrichs  des  Löwen
wurde  sie  dem  Erzbischöfe  Philipp  von  Köln  durch  Kaiser  Friedrich  I.
verliehen 5 .  Seitdem  blieb  sie  im  Besitze  der  Kölner  Erzbischöfe.  Die
Kaiser  haben  das  ihnen  an  der  Weder  Sülze  zustehende  Recht  in  der
Weise  ausgeübt,  daß  sie  Privatpersonen  das  Recht  verliehen,  gegen
Abgaben  gewisse  Wassermengen  aus  dem  Salzbrunnen  zu  beziehen
und  zu  sieden.  Weder  bei  der  Weder  noch  bei  der  Hallenser,  Lüneburger ­
  und  Sülzer  Saline,  noch  bei  anderen  Salinen  hat  jemals  irgend
einer  sein  Recht  auf  den  Bezug  von  Salzwasser  anderswoher  als
unmittelbar  vom  Regalherrn  hergeleitet,  und  niemals  und  nirgends  ist
dieses  Recht  aus  dem  etwaigen  Nutzungsrechte  an  der  Erdoberfläche
angesprochen  worden.  So  bezogen  sich,  wie  noch  näher  zu  Urkunde  82
ausgeführt  werden  soll,  die  Sülzer  von  Soden  bei  Allendorf  auf  angeblich ­
  verloren  gegangene  Verleihungen.  Die  Kotbesitzer  in  Halle  a.  S.
leiten  bekanntlich  ihre  Rechte  aus  der  Belehnung  des  Regalinhabers,
nämlich  des  Erzstiftes  zu  Magdeburg  ab.  Und  so  leiten  auch  die

1  S.  noch  unten  zu  den  Urkunden  75,  76,  77,  77  a,  78,  80.
2  v.  Inama  II  349.
3  S.  den  Aufsatz  in  Seibertz,  Quellen  der  Westfälischen  Geschichte  I.  Teil,
Arnsberg  1857,  S.  44  ff.  „Historie  der  Stadt  Werl“  von  Hermann  Brandis.
4  Johann  Suibert  Seibertz,  Landes-  und  Rechtsgeschichte  Westfalens  3.  Teil,
Arnsberg  1864,  S.  171fr.
5  Seibertz,  Geschichte  der  Grafen,  Arnsberg  1845,  S.  12  ff  a.  a.  O.  Brandis
an  der  zitierten  Stelle  S.  49  ff
Arndt,  Bergregal.

11
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.