fullscreen: Die Theerfarben-Fabriken der Herren Meister, Lucius & Brüning zu Höchst a. Main, in sanitärer und socialer Beziehung

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§. 5. Ist bei einem Kranken die Hülfe eines Baders notliwendifç, so ge 
schieht diese auf Requisition des behandelnden Arztes, und muss von letzterem 
die betreffende Rechnung des Baders vor deren Einreichung auf der Fabrik nach 
der Nothwendigkeit der einzelnen Verricîitungen und der Bich'.igkeit der bean 
spruchten Gebühren atteslirt sein. 
§. 6. Ausser dem Eintrag in die Krankenbüchelchen haben die Acrzte über 
jede Erkrankung eine der ihnen durch die Fabrik zugestellten Postkarten sofort 
nach Inanspruchnahme ihrer Hülfe auszufüllen und der nächsten Poststation zu 
übergeben. Steht die Erkrankung mit der Fabrikation sicher oder niuthmasslich 
in Verbindung, so ist eine zweite Karte auszufüllen und diese unter kurzer An 
gabe der wesentlichsten Krankheitserscheinungen an den revidirenden Fabrikarzt 
(§• 10.) einzusenden. 
§. 7. Nach Ablauf einer jeden mit der Fabrikation in Verbindung stehen- 
üen Krankheit ist der für diesen Falle vorgedruckte Fragebogen von dem betref 
fenden Arzte auszufüllen und dem revidirenden Fabrikarzte bald thunlichst ein- 
znsenden. Fehlen bei einzelnen Fragen die entsprechenden Notizen über das 
Personale des Erkrankten oder über die ersten Krankheits-Symptome, so ist von 
Seiten des behandelnden Arztes der Nachtrag der fehlenden Angaben sofort bei 
der Fabrik zu erbitten. Solche Fragebogen sind immer auszufüllen, auch wenn 
die betreffende Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit des Erkrankten zur Folge liatte. 
8. Ist ein Arbeiter von seiner Erkrankung theilweise hergesiellt. so dass 
noch nicht wieder vollständig arbeitsfähig, jedoch im Stande ist. leichte Ar- 
l^iten zu verrichten, so ist dies durch den Arzt der Fabrik unter Angabe der zu 
lässigen und event, za vermeidenden Verrichtungen schriftlich, event, durch das 
Krankenbüchelchen mitzutheilen. 
§. 9. Von der kostenfreien Behandlung durch Arzt und Apotheker sind 
Ausgeschlossen alle in §. 4. der Kranken-Unterstiitzung“ vorgesehenen Fälle. 
10. Aus den behandelnden Aerzten wird von Seiten der Fabrik ein Arzt 
bestimmt, welcher als revidirender Fabrikarzt eineslheils als technischer Bekath 
Fabrik überall zur Verfügung steht, wo es sich um mcdicinal-polizciliche oder 
G&nitäre Fragen handelt, und welchem anderntheils die Führung der Kranken- 
dournale, die Erstattung eines jährlichen Berichtes über die Gesammt-Kranken- 
liewegung auf der Fabrik, die Untersucliung der neu eintretenden Arbeiter, sowie 
speciello Beobachtung aller mit der Fabrikation in Verbindung stehender 
Krankheiten obliegt. 
§• 11. Im Laufe eines jeden Quartals findet eine Zusammenkunft sämmt- 
'cher Aerzte statt, zu welcher von Seiten der Fabrik die Einladung geschieht, 
ßrhinderungsgründe an der Theilnahme eines Arztes sind so frühzeitig der Fa- 
‘‘•k mitzutheilen, dass ein anderer Termin angesetzt und hiervon den anderen 
^®rzten Kerintniss gegeben worden kann. 
Hie Vertheilung der Arbeiter unter die Aerzte geschieht jährlich und wird 
orselben dte Ausdehnung der sonstigen Praxis dieser Aerzte zu Grunde gelegt, 
'f'ßr der Aerzte fungirt als revidirender Fabrikarzt. Derselbe steht als tech 
nischer Beirath der Fabrik überall zur Verfügung, wo es sich um sanitäre oder 
niedicinal-polizeiliche Fragen handelt. Ausserdem liegen demselben die Auf- 
na ime-Untersuchungen, die Führung des Kranken-Journals, die Abhaltung der
	        
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