LEISTUNGEN 259
Ersatzleistungen
Die Krankenkasse kann an Stelle von ärztlicher Behandlung und Kran-
kengeld Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus gewähren. In diesem
Fall tritt eine Kürzung des Krankengeldes ein. Dieses beträgt :
20 v. H. des Grundlohns für einen Versicherten ohne Familie,
40 v. H. des Grundlohns, wenn der Versicherte für mindestens 2 Per-
sonen. zu sorgen hat,
60 v. H. des Grundlohns, wenn. der Versicherte für 3 oder mehr Per-
30Nen zu sorgen hat (Art, 79).
Kürzung des Krankengeldes
Hat ein Versicherter während der Krankheit Anspruch auf Fortzahlung
seines Lohnes, so erhält er kein Krankengeld. Erhält er nur ‚einen Teil
;eines Lohnes, so wird ihm das Krankengeld bis zur Höhe des Unterschieds
zwischen dem Bruchteil seines Lohnes und dem regelmässigen Satz des
Krarikengeldes gewährt (Kaiserliche Verordnung 8 85).
LITAUEN
Gesetzgebung
GESETZ vom 23. Juri 1912
Gesetzliches Krankengeld
Der arbeitsunfähige Kranke erhält ein Krankengeld, das mindestens
jer Hälfte oder höchstens dem Gesamtbetrag seines Verdienstes entspricht.
Bei der Festsetzung des Krankengeldes ist der Familienstand zu berücksich-
bigen (Art. 42). Der Satz des Krankengeldes wird alljährlich von der
+eneralversammlung der Kasse festgesetzt (Art 43).
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Das Krankengeld wird vom vierten Krankheitstag ab während
höchstens 26 Wochen gewährt (Art. 44).
Ersatzleistungen
Gewährt die Kasse freie Kur und Pflege in einem Krankenhause, so
st sie zur Zahlung eines Krankengeldes nicht verpflichtet (Art. 48).
Wenn nach einem Gutachten der ärztlichen Kontrollkommission ein
Versicherter als Alkoholiker zu betrachten ist, so kann der Kassenvorstand
las Krankengeld unmittelbar seiner Familie oder seinem Vormund auszahlen
'Art. 49}.
Versagung oder Kürzung der qesetzlichen Unterstützung
Versicherte haben keinen Anspruch auf Krankenunterstützung, wenn
sie sich vorsätzlich eine Verletzung zuziehen, die Krankheit durch eine
strafbare Handlung oder infolge eines von ihnen hervorgernfenen Raufhan-
Adels herheigeführt haben (Art. 503.
LUXEMBURG
Gesetzgebung
SOZIALVERSICHERUNGSORDNUNG VOM 17. DEZEMBER 1925
Gesetzliches Krankengeld
Das Krankengeld beträgt die Hälfte des regelmässigen Arbeitsverdienstes.
Es wird für jeden Arbeitstag vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit,
er, wenn die Arbeitsunfähigkeit später eintritt. vom Tage ihres Rintritts
an gewährt (Art. 8, Abs. 21