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vereine der Mutterländer und Kolonien oder auch dieser unter
einander (vgl. S. 46 u. 263 ff.).
Viertens: Postvereine entfernter überseeischer
fremder Länder (vgl. S. 49 u. 274ff.).
Wenn die überseeische Entfernung nicht gross ist, kann
man einzelne von diesen allenfalls auch noch zu den Nachbar-
postvereinen rechnen.
Werfen wir nun einen Blick auf diese Sonder postvereine
im Weltpostverein und sehen wir zu, wie gross ihre Zahl
und ihr Glebietsumfang ist.
Dabei wollen wir mit Europa beginnen und zuerst die
Nachbarpostvereine betrachten, denen die Grenzbezirks-
postvereine sich einfügen lassen.
Die folgenden statistischen Zahlen sind meist den letzten
Hübnerschen geographisch-statistischen Tabellen (für 1908) ent
lehnt. Damit jedes Land bei der Summierung nur einmal ge
zählt wird, sind in der linken Zahlentafel die Zahlen immer nur
einmal angegeben.
Die Tafel I (S. 36), die europäischen Nachbarpost
vereine vorführend, findetihre nähere Erläuterung unten und in der
ausführlichen Darstellung im Anhang dieses Buches (S. 252 bis 261).
Russland und Finnland werden auch als Postverein aufgeführt.
Die Tafel II (S. 39) enthält die ausser europäisch en Nach
barpostvereine (vgl. S. 256—261) nach Weltteilen geordnet und
gibt zugleich die Gesamtsumme ihres Areals und ihrer Bevölke
rung, auch verglichen mit dem Gesamt gebiet des Weltpostvereins.
(etwa 200 km Grenzenlänge), mit Holland (etwa 300 km Grenzenlänge),
Belgien (175 km) und Dänemark (80 km).
Belgien hat ferner Grenzverkehrspostvereine mit Frankreich (etwa
350 km Grenzenlänge), Luxemburg (75 km) und Holland (140 km).
Frankreich — ausser mit Belgien — mit Spanien (etwa 475 km
Grenzenlänge) und der Schweiz (330 km).
Die Schweiz ferner noch mit Oesterreich (etwa 200 km Grenzlänge).
Ich habe diese Längen nach dem Andreeschen Handatlas annähernd
festgestellt.
Insgesamt ergeben sich danach 2485 km Grenzenlänge; das ergibt bei
einem Grenzstreifen von 60 km Breite 149 100 Quadratkilometer als
Gebietsgrösse der europäischen Grenzverkehrspostvereine (ohne
Gibraltar und die Bukowina; vgl. S. 262).