Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

616.—628  a.

-  98

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


616.

Furniere,  einschließlich  der  Holztapeten;  Platten  zu  Wandbekleidungen

(Paneele),  durch  Zusammenleimen  von  Furnieren  hergestellte;
auch  rohe  furnierte  Bretter.
(617/8)  Stab-  und  Täfelboden-  (Parkettboden-)  Teile,  uneingelegt:

A,  D

617.

roh,  auch  verleimt,  furniert.

A,  D

i)  618.

'  bearbeitet,  auch  verleimt  oder  furniert.

A,  D

-)  619.

Stab-  und  Täfelboden-  (Parkettboden-)  Teile,  eingelegt,  soweit  sie  nicht

durch  die  eingelegten  Stoffe  unter  andere  Nummern  fallen.

A,  D

620.

Holzspunde,  auch  gepreßt.

A,  D

621  o.

Holzdraht  (Holzstäbchen  zur  Herstellung  von  Zündhölzern,  Decken,

Matten  oder  dergleichen).

A,  D

621  b.

Holzstifte  (Nägel  aus  Holz).

A,  D

622.

Stöcke,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch

unter  Nummer  568  oder  unter  andere  Nummern  fallen.

623  a.

Fässer  (auch  gehobeltes  Faßholz)  und  andere  Böttcherwaren:  roh.

A,  D»)

623  b.

—:  bearbeitet;  rohe  und  bearbeitete  mit  Metallreifen.

A,  D 5 )

-)  624.

Spulen  (Garnspulen),  Spindeln  (Garnspindeln,  Spillen),  Weberblätter

  (Riete,  Tuchmacher-,  Weberkämme)  und  Weberblätterzähne
(Rietstäbe).
3 )  (625/6)  Möbel-  und  Möbelteile,  grobe  (nicht  gepolstert),  unfurniert:

A,  D

4 )  625  a.

aus  weichem  Holze:  roh.

4 )  625  b.

—:  bearbeitet.

625  a.

aus  hartem  Holze:  roh.

626  b.

—:  bearbeitet,  auch  aus  massiv  gebogenem  Holze  (Bugholzmöbel).

')  627.

Möbel  und  Möbelteile,  grobe  (nicht  gepolstert),  furniert.

(628/9)  Tischler-,  Drechsler-  und  Wagnerarbeiten,  grobe,  sowie  sonstige
grobe  Holzwaren,  vorstehend  nicht  genannt:

Au.I);ausgenom-628

  a.

roh:  Holzspanschachteln;  Werkzeugstiele  aus  Hickoryholz  oder  Eschenholz;

  Holzformen  für  Nachtlichte.

men  Holzspanschachtein ­
  ;  Holzformen ­
  für  Nachtlichte. ­


Ausfuhr:  ')  617,  2 )  Spulen  usw.,  auch  aus  anderen  Cchnitzstoffen  als  Holz,  3 )  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  (nicht  gepolstert),  4 )  625.  5 )  Das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Holzsässern  der  Nr.  623  a
u.  b  bezieht  sich  nicht  auf  solche  Fässer,  die  als  Umschließung  anderer  Waren  mitaus  geführt  werden,  sofern
die  Versendung  in  gefülltem  Zustande  nicht  zur  Umgehung  des  Ausfuhrverbots  für  leere  Holzfäfser  erfolgt,
was  sich  im  Einzelsall  aus  der  Art  und  Geringwertigkcit  des  Inhalts  ergeben  kann.  Dasselbe  gilt  auch
für  Holzfäfser  auch  mit  eisernen  Reisen,  sofern  sie  mit  Bier.  Wein  oder  Sprit  aus  den,  Auslande  eingeführt,
bei  der  Einfuhr  vormerklich  behandelt  sind  und  narb  ihrer  Entleerung  wieder  ausgeführt  werden  sollen.
            
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