Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

101

637—642  c.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


spunde;  Steine,  Ziegel,  Röhren  und  Röhrenteile  aus  Korkabfällen;
Korkfender.

A,  D

«37.

Zugeschnittene  Platten,  Streifen  und  Würfel  ohne  Rinde;  Korkscheiben.

A,  D

838  st.

(638  a/c)  Korkwaren,  auch  aus  Kunstkork  (mit  Ausnahme  der  Hüte),
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  durch
ihre  Verbindungen  unter  andere  Nummern  fallen:
Korkpapier.

A,  D

«38  l>.

Korkstopfen.

A,  D

OO
CO
rs

andere  Korkwaren  (mit  Ausnahme  der  Hüte).

A,  D

639  st.

D  Waren  aus  anderen  pflanzlichen  Schnltzslotten  als  kolz
und  kork  oder  aus  anderweitig  nickt  genannten  Sormerftoffen.

Zellhorn  (Celluloid).

A,  D

639  b.

Galalith  und  ähnliche  Stoffe,  wie  z.  B.  Wenjacit,  Bakelit,  Faturan

und  Fetan.

A  D

640  st.

Films,  unbelichtet  (roh  fRoll-  und  Packfilmsf),  oder  belichtet  (bedruckt

fLichtspiel-  oder  Kinematographen-Rollfilmss)  aus  Zellhorn  oder
ähnlichen  Formerstoffen.

A,  D;  ferner  D 5 )

M )  640  b.

Kämme,  Knöpfe  und  andere  Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Zellhorn

3 )  641.

oder  ähnlichen  Formerstoffen  (z.  B.  Galalith),  anderweit  nicht  genannt, ­
  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  andere  Nummern  fallen  oder  als  Nachahmungen  höher  belegter
Waren  anzusehen  sind.

A,  D

Anderweit  nicht  genannte  oder  inbegriffene  pflanzliche  Schnitzstoffe  in

4 )  642  st.

rohen  bloß  geschnittenen  Platten;  auch  Holundermark,  geschnitten,
und  Schilfrohr  (Dach-,  Mauer-,  Weberrohr),  gespalten,  zugeschnitten
"der  zugespitzt.
Stuhlrohr  (spanisches  Rohr,  Rotang):  Flechtstoff,  ungehobelt  (Rohrbast)

A,  D

4 )  642  b.

und  gehobelt  (Flecht-,  Mieder-,  Wickelrohr).

:  Peddig,  rund  oder  gespalten.

A,  D

4 )  642  c.

Bambus-,  Rebhühner-,  Zucker-  und  anderes  edleres  Rohr,  bearbeitet;

auch  Piassavaersatzstoff,  roh.

A,  D

Ausfuhr:  0  Rosenkränze  8856  (II  Vorbemerkung),  2 )  Trockenplatten  749  (I.  1.  Vorbemerkung).  )  646  b
)  Einstihr  642.  6 )  Die  Durchfuhr  ist  verboten,  sofern  es  fick  um  Boden-  und  Gewerbserzeugmffe  von  Frank
reich  und  Großbritannien,  sowie  von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Länder  handelt.  fVerordnunc
            
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