Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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643.—648b.

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


r)  643.

Spulen  (Garnspulen),  Spindeln  (Garnspindeln,  Spillen),  Weberblätter

Ku.I);  ausgenommen ­
  Rohrfender.

(Riete,  Tuchmacher-,  Weberkämme)  und  Weberblätterzähne  (Rietstäbe)
  aus  Rohr,  auch  in  Verbindung  mit  unlackiertem,  unpoliertem
Eisen,  sowie  Rohrfender.

644.

Stöcke  aus  Rohr,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie
nicht  dadurch  unter  Nr.  568  oder  unter  andere  Nummern  fallen.

2 )  645.

Perlen  und  dergleichen  aus  anderen  pflanzlichen  Schnitzstoffen  als  Holz
und  Kork  (mit  Ausnahme  derjenigen  aus  Zellhorn  oder  ähnlichen
Formerstoffen),  auf  Gespinstfäden,  Schnüre  oder  Draht  gereiht  und
ohne  weiteres  als  Schmuck  verwendbar,  auch  in  gleicher  Weise  hergestellte ­
  Besatzartikel.
(646  a/b)  Waren  (mit  Ausnahme  der  Hüte)  aus  anderen  pflanzlichen
Schnitzstoffen  als  Holz  und  Kork  (einschließlich  der  Waren  aus
Samenkörnern  und  der  Lufawaren),  nicht  unter  eine  der  vorstehenden ­
  Nummern  fallend,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  andere  Nummern  fallen:

646  o.

Steinnußknöpfe,  auch  Knöpfe  aus  Areka-  oder  ähnlichen  harten  Nüssen.

3  «)  646  6.

Rosenkränze  und  andere  Waren.

‘)  647.

Bildhauer-,  Bildschnitzer-  und  Formerarbeiten  aus  Stärke,  Bassorin,
Tragantgummi,  Brot  oder  sonstigen  anderweit  nicht  genannten
Formerstoffen  (mit  Ausnahme  von  Nachahmungen  höher  belegter
Waren),  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
dadurch  unter  andere  Numniern  fallen.
(648  a/b)  Waren  aus  formbarer  (plastischer)  Kohle  (einschließlich  derjenigen ­
  aus  fossilen  Stoffen)  oder  aus  Gaskohle,  auch  in  Verbindung ­
  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  andere
Nummern  fallen:

648  a.

Kohlenstifte  (Brennstifte  für  elektrische  Bogenlampen).

A,  D

648  b.

Elektrodenkohlen,  Kohlenfäden  für  elektrische  Beleuchtungskörper  oder
dergleichen,  auch  in  Verbindung  mit  Platin;  Karborundwaren
(andere  als  Schleif-  und  Wetzsteine  der  Nr.  694)  und  andere  Waren

aus  formbarer  Kohle  oder  aus  Gaskohle  (Retortengraphit).

A,  D

Ausfuhr:  l )m:r  Rohrfcnder;  Spulen  usw.  624.  2 )  646  b.  3 )  auch  641  und  645,  4 )  Rosenkränze  885  b  (1.1.  Borbemerkung).

            
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