Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

660.—669. 
106 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
680. 
661. 
662. 
663. 
664. 
665 a. 
665 b. 
Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier. 
Spielkarten von jeder Gestalt und Größe. 
Schieferpapier, auch Tafeln daraus, ohne Verbindung mit anderen 
Stoffen; Bimsstein-, Glas-, Rost-, Sand-, Schmirgel- sowie anderes 
Schleif- und Polierpapier. 
Lichtenipfindliches (gebrauchsfertiges) photographisches Papier, z. B. 
- Albumin-, Celloidin-, Bromsilber-, Chlorsilberpapier und dergleichen, 
auch Lichtpauspapier. 
Gelatinepapier; Pauspapier (Paraffin-, Ol-, Wachspapier und der 
gleichen); Blau- (Anilin- und Ultramarin-) Papier; gefettetes 
Jndigopapier; Desinfektionspapier; Schweißpapier; Fliegen- und 
Mottenpapier; Ozonpapier; Reagens- und anderes chemisches 
Papier; mit Guttaperchalösung, Leim, Gummi, Tragant, Stärke 
oder ähnlichen Stoffen bestrichenes oder gepudertes Papier, auch 
auf den so behandelten Stellen mit Harz, Ol, Wachs oder Kollodium 
gedecktes. 
Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, -schachteln und dergleichen Behältnisse, 
unbedruckt oder bedruckt. 
Briefschläge, unbedruckt oder bedruckt. 
A,D 
A, D 
A, D 
A, D 
A, D, vgl. auch 
Anm. 1. 
666. 
667. 
Papierwäsche, auch ganz oder teilweise mit Baumwollengeweben über 
zogen od. mit Unter- oder Zwischenlagen von Gespinstwaren aller Art. 
Briefpapier, -karten und -umschlüge in Behältnissen aus Papier, Pappe 
oder Holz (Papierausstattung). 
A, D 
A, D, vgl. auch 
Anm. 1. 
668 a. 
668 b. 
669. 
Geschäfts-, Notizbücher. 
Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis. 
Albums (Sammelbücher zur Aufnahme von Bildern, Briefmarken, 
Postkarten oder dergleichen). 
(670/2) Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, 
Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorstehend 
ausgeführte Nummern fallen, auch Hartpapierwaren: 
(670 a/e) ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Ver 
bindung mit Holz oder Eisen: 
1 ) Die Ausfuhr von bedruckten Glückwunsch- und Trauerbriefkarten, einschließlich der dazu gehörigen Brief 
umschläge, auch in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz ist ohne besondere Ausfuhrbewilligung zugelassen.
	        
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