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Nr. 
Warengattung 
Aus-».Durchfuhr 
verbote 
oder Pressen hergestellt, auch mit grober Beflechtung von Weiden- 
ruten, Bast, Binsen, Stroh oder Rohr: unglasiert. 
A, D 
*) 721 b. 
—: glasiert (vertragsmäßig auch gewöhnliches Znaimer Töpfergeschirr 
aus farbig oder weißlich sich brennendem Tone, durch Freiaufdrehen 
oder durch Pressen oder Gießen in Formen hergestellt), ein- oder 
mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher ein- 
facher Weise bemalt. 
A, D 
722. 
Ofen (Kamine, Kochherde) und Ofenteile, unglasiert oder glasiert, glatt 
oder verziert, einfarbig oder weiß oder mehrfarbig, auch mit Lüster 
oder mit Metallüberzug. 
723. 
Tabakpfeifen, einfarbig oder weiß, unglasiert. 
724 a. 
Feuerfeste Steine jeder Art (Schamotte-, Dinas- und andere Quarz-, 
Baurit- und Magnesia-, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenaus 
mauerung), unglasiert oder glasiert: rechteckige bei einen« Rein- 
gewichte des Stückes von weniger als 5 Kilogramm. 
A, D 
724 b. 
—: rechteckige bei einem Reingewichts des Stückes von 5 Kilogramm 
oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht 
des Stückes. 
(725 a/b) Feuerfeste Erzeugnisse aus Ton oder toniger Masse, un 
glasiert oder glasiert: 
A, D 
725 a. 
Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Röhren, Zylinder, Düsen und andere 
Hohlwaren außer Retorten; Platten und andere nicht als Steine 
zu bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse; Schmelztiegel aus 
Magnesiazement (Cajalith) oder Speckstein. 
A, I) 
725 b. 
Retorten. 
A, I) 
72«. 
Schmelztiegel, Düsen und andere Gegenstände aus Graphitmasse. 
A, D 
727. 
Bauzierate (Knäufe sKapitäles, Gesimse, Friese, Geländerteile, Bild 
werke und dergleichen Verzierungen) aus Ton oder toniger Masse, 
unglasiert oder glasiert, auch mehrfarbig oder bemalt. 
728 a. 
Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug, einschließlich der 
3 Zentimeter oder weniger — vertragsmäßig der weniger als 3 Zenti 
meter — dicken Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Steinzeug, 
unglasiert oder glasiert, glatt oder verziert, einfarbig. 
728 b. 
Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug, einschließlich der 
Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Steinzeug, unglasiert oder 
Ausfuhr: ') 721.
	        
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