Nr.
Warengattung
Aus-».Durchfuhr
verbote
oder Pressen hergestellt, auch mit grober Beflechtung von Weiden-
ruten, Bast, Binsen, Stroh oder Rohr: unglasiert.
A, D
*) 721 b.
—: glasiert (vertragsmäßig auch gewöhnliches Znaimer Töpfergeschirr
aus farbig oder weißlich sich brennendem Tone, durch Freiaufdrehen
oder durch Pressen oder Gießen in Formen hergestellt), ein- oder
mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe oder in ähnlicher ein-
facher Weise bemalt.
A, D
722.
Ofen (Kamine, Kochherde) und Ofenteile, unglasiert oder glasiert, glatt
oder verziert, einfarbig oder weiß oder mehrfarbig, auch mit Lüster
oder mit Metallüberzug.
723.
Tabakpfeifen, einfarbig oder weiß, unglasiert.
724 a.
Feuerfeste Steine jeder Art (Schamotte-, Dinas- und andere Quarz-,
Baurit- und Magnesia-, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenaus
mauerung), unglasiert oder glasiert: rechteckige bei einen« Rein-
gewichte des Stückes von weniger als 5 Kilogramm.
A, D
724 b.
—: rechteckige bei einem Reingewichts des Stückes von 5 Kilogramm
oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht
des Stückes.
(725 a/b) Feuerfeste Erzeugnisse aus Ton oder toniger Masse, un
glasiert oder glasiert:
A, D
725 a.
Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln, Röhren, Zylinder, Düsen und andere
Hohlwaren außer Retorten; Platten und andere nicht als Steine
zu bezeichnende geformte feuerfeste Erzeugnisse; Schmelztiegel aus
Magnesiazement (Cajalith) oder Speckstein.
A, I)
725 b.
Retorten.
A, I)
72«.
Schmelztiegel, Düsen und andere Gegenstände aus Graphitmasse.
A, D
727.
Bauzierate (Knäufe sKapitäles, Gesimse, Friese, Geländerteile, Bild
werke und dergleichen Verzierungen) aus Ton oder toniger Masse,
unglasiert oder glasiert, auch mehrfarbig oder bemalt.
728 a.
Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug, einschließlich der
3 Zentimeter oder weniger — vertragsmäßig der weniger als 3 Zenti
meter — dicken Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Steinzeug,
unglasiert oder glasiert, glatt oder verziert, einfarbig.
728 b.
Bodenplatten aus Ton oder gefrittetem Tonzeug, einschließlich der
Pflasterplatten aus Ton oder gemeinem Steinzeug, unglasiert oder
Ausfuhr: ') 721.