Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Nr.

Warengattung

Aus-».Durchfuhrverbote ­


oder  Pressen  hergestellt,  auch  mit  grober  Beflechtung  von  Weidenruten,

  Bast,  Binsen,  Stroh  oder  Rohr:  unglasiert.

A,  D

*)  721  b.

—:  glasiert  (vertragsmäßig  auch  gewöhnliches  Znaimer  Töpfergeschirr
aus  farbig  oder  weißlich  sich  brennendem  Tone,  durch  Freiaufdrehen
oder  durch  Pressen  oder  Gießen  in  Formen  hergestellt),  ein-  oder
mehrfarbig,  auch  durch  Aufspritzen  von  Farbe  oder  in  ähnlicher  einfacher

  Weise  bemalt.

A,  D

722.

Ofen  (Kamine,  Kochherde)  und  Ofenteile,  unglasiert  oder  glasiert,  glatt
oder  verziert,  einfarbig  oder  weiß  oder  mehrfarbig,  auch  mit  Lüsteroder ­
  mit  Metallüberzug.

723.

Tabakpfeifen,  einfarbig  oder  weiß,  unglasiert.

724  a.

Feuerfeste  Steine  jeder  Art  (Schamotte-,  Dinas-  und  andere  Quarz-,
Baurit-  und  Magnesia-,  Kohlenstoffsteine  für  feuerfeste  Ofenausmauerung), ­
  unglasiert  oder  glasiert:  rechteckige  bei  einen«  Reingewichte

  des  Stückes  von  weniger  als  5  Kilogramm.

A,  D

724  b.

—:  rechteckige  bei  einem  Reingewichts  des  Stückes  von  5  Kilogramm
oder  darüber;  andere  als  rechteckige  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht

des  Stückes.
(725  a/b)  Feuerfeste  Erzeugnisse  aus  Ton  oder  toniger  Masse,  unglasiert ­
  oder  glasiert:

A,  D

725  a.

Schmelztiegel,  Muffeln,  Kapseln,  Röhren,  Zylinder,  Düsen  und  andere
Hohlwaren  außer  Retorten;  Platten  und  andere  nicht  als  Steine
zu  bezeichnende  geformte  feuerfeste  Erzeugnisse;  Schmelztiegel  aus

Magnesiazement  (Cajalith)  oder  Speckstein.

A,  I)

725  b.

Retorten.

A,  I)

72«.

Schmelztiegel,  Düsen  und  andere  Gegenstände  aus  Graphitmasse.

A,  D

727.

Bauzierate  (Knäufe  sKapitäles,  Gesimse,  Friese,  Geländerteile,  Bildwerke ­
  und  dergleichen  Verzierungen)  aus  Ton  oder  toniger  Masse,
unglasiert  oder  glasiert,  auch  mehrfarbig  oder  bemalt.

728  a.

Bodenplatten  aus  Ton  oder  gefrittetem  Tonzeug,  einschließlich  der
3  Zentimeter  oder  weniger  —  vertragsmäßig  der  weniger  als  3  Zentimeter ­
  —  dicken  Pflasterplatten  aus  Ton  oder  gemeinem  Steinzeug,
unglasiert  oder  glasiert,  glatt  oder  verziert,  einfarbig.

728  b.

Bodenplatten  aus  Ton  oder  gefrittetem  Tonzeug,  einschließlich  der
Pflasterplatten  aus  Ton  oder  gemeinem  Steinzeug,  unglasiert  oder

Ausfuhr:  ')  721.
            
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