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771 b.—775.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhrverbote
771 b.
771 c.
Echtes Blattgold (echter Goldschaum, -blatt, -folie), Flittern aus Gold.
Waren ganz oder teilweise aus Platin und den sogenannten Platinmetallen,
soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen
unter andere Nummern fallen.
A u. D 1 ); ausgenommen
handgeschlagenes
legiertes
Blattgold (sog.
BuchgoldsinBuchpackung.
! A, D
772a.
772 b.
B. Silber. 2 )
Feinsilber, roh oder gegossen, gehämmert oder gewalzt, in Stangen oder
Blech; legiertes Silber, roh oder gegossen, auch in Form von Platten;
Barren aus Bruchsilber.
Silbermünzen.
4 ) 772 c.
773.
774.
775.
Abfälle von der Silberverarbeitung (Silbergekrätz); Bruchsilber.
Legiertes Silber, gehämmert oder gewalzt, auch in Form von Blech;
legiertes oder unlegiertes Silber, vergoldet oder auf mechanischem
Wege mit Gold belegt.
Draht, auch legiert.
Silbergespinst (auch aus vergoldetem oder auf mechanischem Wege mit
Gold belegtem Silberdrahte) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder,
Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch
mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus
Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten.
A, D
An. D; ausgenommen
Silbermünzen,
die von der
Reichsbank aus«
oder durchgeführt
werden oder die
bis zum Betrage
von 3 M. für eine
Person nach dem
Auslande mitgenommen
werden?)
A, D
A, D
A, D
Au. ^ausgenommen:
Silbergespinst
(auch aus
vergoldetem Silberdrahte)
sowie
Tressenwaren
(Besätze, Bänder,
Kordeln, Litzen,
y . ) Die Verbote finden auf die Reichsbank keine Anwendung. 2 ) Vgl. II die Allgemeinen Aus- u. Durchfuhrrnt
rk 3 ) Vgl. die besonderen Ausnahmen unter IV2. Ausfuhr: 4 ) Auch Abfälle von der Goldverarbeitung
oldgekrätz, Fegsel ujw.), Bruchgold.