DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 719
leistungen. auf Rechnung eines anderen Mitgliedes des Verbandes
zu gewähren hat ($ 93. Abs. 9).
Die freiwilligen Kassenverbände
Die Bildung von Kassenverbänden ist in folgenden Staaten
vorgesehen :
Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Gross-
britannien, Irischer Freistaat, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Österreich,
In Deutschland können sich die im Bezirke eines Versicherungs-
amtes errichteten Kassen durch übereinstimmende. Beschlüsse
ihrer Ausschüsse zu einem Kassenverbande vereinigen (8 406,
Abs. 1 der RVO). Mit Genehmigung des Oberversicherungsamtes
ader, wenn sie versagt wird, mit der Genehmigung der obersten
Verwaltungsbehörde, kann sich ein Kassenverband über die
Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken
{$ 406, Abs. 2). Für den Verband ist eine Satzung durch übereinstim-
menden Beschluss der beteiligten Kassenausschüsse zu errichten.
Sie bedarf der Genehmigung durch das Oberversicherungsamt
($ 408). Die Bestimmungen über das Verhältnis der Kassen zu
Ärzten, Dentisten, Heilanstalten und Apothekern sind entsprechend
auf die Kassenverbände anzuwenden ($ 410).
Die zahlenmässige Bedeutung der als Kassenvereinigungen
nach $ 414 RVO bestehenden Spitzenverbände der reichsgesetz-
lichen Krankenkassen in Deutschland geht aus der folgenden
Übersicht hervor :
DIE KASSENVERBÄNDE UND IRHE MITGLIEDERZAHLEN ENDE 1924
Bezeichnung der Verbände
Hauptverband deutscher Kranken-
kassen. ....
Gesamtverband der Krankenkassen
Reichsverband deutscher Land-
krankenkassen . . . .0. +.
Hauptverband der Innungskran-
zenkassen . -
Verband zur Wahrung der Interes-
sen der deutschen Betriebskran-
kenkassen .
Zahl der
angeschlossenen
Kassen
580
800
1592
308
3.800
Zahl
der Mitglieder
10.168.617
2.500.000
2.117.854
266.394
3.100.000