Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 719 
leistungen. auf Rechnung eines anderen Mitgliedes des Verbandes 
zu gewähren hat ($ 93. Abs. 9). 
Die freiwilligen Kassenverbände 
Die Bildung von Kassenverbänden ist in folgenden Staaten 
vorgesehen : 
Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Gross- 
britannien, Irischer Freistaat, Lettland, Litauen, Luxemburg, 
Österreich, 
In Deutschland können sich die im Bezirke eines Versicherungs- 
amtes errichteten Kassen durch übereinstimmende. Beschlüsse 
ihrer Ausschüsse zu einem Kassenverbande vereinigen (8 406, 
Abs. 1 der RVO). Mit Genehmigung des Oberversicherungsamtes 
ader, wenn sie versagt wird, mit der Genehmigung der obersten 
Verwaltungsbehörde, kann sich ein Kassenverband über die 
Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken 
{$ 406, Abs. 2). Für den Verband ist eine Satzung durch übereinstim- 
menden Beschluss der beteiligten Kassenausschüsse zu errichten. 
Sie bedarf der Genehmigung durch das Oberversicherungsamt 
($ 408). Die Bestimmungen über das Verhältnis der Kassen zu 
Ärzten, Dentisten, Heilanstalten und Apothekern sind entsprechend 
auf die Kassenverbände anzuwenden ($ 410). 
Die zahlenmässige Bedeutung der als Kassenvereinigungen 
nach $ 414 RVO bestehenden Spitzenverbände der reichsgesetz- 
lichen Krankenkassen in Deutschland geht aus der folgenden 
Übersicht hervor : 
DIE KASSENVERBÄNDE UND IRHE MITGLIEDERZAHLEN ENDE 1924 
Bezeichnung der Verbände 
Hauptverband deutscher Kranken- 
kassen. .... 
Gesamtverband der Krankenkassen 
Reichsverband deutscher Land- 
krankenkassen . . . .0. +. 
Hauptverband der Innungskran- 
zenkassen . - 
Verband zur Wahrung der Interes- 
sen der deutschen Betriebskran- 
kenkassen . 
Zahl der 
angeschlossenen 
Kassen 
580 
800 
1592 
308 
3.800 
Zahl 
der Mitglieder 
10.168.617 
2.500.000 
2.117.854 
266.394 
3.100.000
	        
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