776 n.—c.
124
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhrverbote
Schnüre),Gewebe
u. Knopfmacherwaren
(auch mit
Unterlagen oder
Einlagen v. Holz,
Bein, Horn. Leder)
aus derartig.
Silbergespinst ohne
Beimischung v.
anderen Gespinsten.
776 a.
Waren ganz oder teilweise aus Silber, anderweit nicht genannt, auch
>
vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt, soweit sie
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nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Numren
ganz od. teilmern
fallen: Tafelgeräte (Bestecke, Teller, Schüsseln, Tafelaufsätze
( weise aus Silber
usw.).
auf mechanischem
776 b.
—: Schmuckgegenstände, Silbergeflecht (Geflechte aus Silberdraht),
Wege mit Gold
Silbergewebe (Gewebe aus Silberdraht) und anderweit nicht gebelegt.
776 c.
nannte Waren.
Echtes Blattsilber (echter Silberschaum), Flittern aus Silber.
Siebzehnter Abschnitt.
Unedle Metalle und Waren daraus.
A. eisen und eisenlegierungen.')
B o r b e m erku u g: Zur Ausfuhr und Durchfuhr ohne Genehmigung des Reichskon,missars zugelassen sind
außer den in diesem Unterabschnitt 17 A kenntlich geniachtcn Waren auch folgende Waren dieses Unterabschnitts:
Armaturen für Metallfadenlampen aus Guß- und emailliertem Eisen;
Beschläge und Verschlüsse zu Alben, Etuis, Einlagen und Kartonnagen;
Brenuscheren, auch Lampen dazu; Brillen- und Klemmcrgestelle;
Broschen und Teile davon; Bullenringe;
Blumenkellen; Jätgabeln, Wühleisen, Botanisierspaten; Gartengerätc für Kinder; Kopierrädchen für
Schneider; Knopflocheisen; Mctzgerschcllen <Schweineschaben); Pinzetten, mit Ausnahme solcher für
ärztliche und chirurgische Zwecke; Schraubenzieher für Nähmaschinen; Nähschraubstöckchen mit und ohne
Nadelkissen; Apfelstecher; Apfelzerteiler; Apfelsineuschäler; Austernbrecher; Backschaufeln; Blechdosenöffner;
Blechdosenschcren; Blitzschneider (Gemüseschneider); Bundmcsser; Champagnerheber; Cham-J
) Vergl. auch II Die Allgemeinen Aus- und Durchsahrtverbote.